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| Hannes Etzlstorfer (Hrsg.) |
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| Küchenkunst & Tafelkultur |
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Culinaria von der Antike
bis zur Gegenwart |
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| Christian Brandstätter Verlag |
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| Christian Benedik |
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| Der Hunger der Macht |
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Barocke Fest- und Tafelkunst
Am meisten wird zu Wien in Essen und Trinken, oder besser zu reden, in Fressen und
Sauffen exediret

Johann Basilius Küchelbecker, 1730
Das Luxuspatent von Kaiser Leopold I. aus dem Jahre 1671 gliederte die Gesellschaft in
fünf Rangstufen und definierte entsprechend den Status, welcher generelle Aufwand für
die Repräsentation gestattet war. Es reglementierte auch, wie Hochzeiten, Begräbnisse
und andere Festlichkeiten standesgemäß begangen werden durften nicht jedermann
sollte tafeln wie die höheren Stände. Die Einhaltung des Patents kontrollierte ein
typisches Wiener Organ: der Häferlgucker. Ein derartiges Reglement bestand
allerdings nicht nur für die breiten Bevölkerungsschichten, sondern auch für das
gesamte Wiener Hofleben, das nach strikten Formvorschriften verlief, die in der
Hofzeremonialordnung angeführt waren. |
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| Besonders komplex präsentierte sich das Hofzeremoniell bei den kaiserlichen Tafeln,
weil speziell für diese Anlässe, aufgrund der oftmals hohen Anzahl an Teilnehmern und
deren unterschiedlichen Distinktionen, zahlreiche Normen zu berücksichtigen waren. |
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| Bild links: Die erste Pastete mit dem Österreichischen Wappen.
Kupferstich. In: Conrad Hagger: Neues Saltzburgisches Koch-Buch. Augsburg (Lotter), 1718.
Sign. 38. |
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| Am 20. August 1719 fand in der Favorita auf der Wieden, der
Sommerresidenz von Kaiser Karl VI. (1685-1740) und seiner Gemahlin Elisabeth Christine von
Braunschweig-Wolfenbüttel (1691-1750), die Vermählungsfeier seiner Nichte Erzherzogin
Maria Josepha (1699-1755) mit dem sächsischen Kurprinzen Friedrich August II. (1696-1763)
statt. Das Festbankett wurde im prächtig dekorierten Opernsaal in Form einer
offenen Tafel abgehalten. Dies bedeutet, dass alle Mitglieder der
Hofgesellschaft, wenn auch nur als Zuseher, daran teilnehmen konnten stehend
wohlgemerkt, denn nur die allerhöchsten Herrschaften durften an der von einem Baldachin
bekrönten und auf einem einstufigen Podest errichteten Tafel Platz nehmen. Es mag aus
heutiger Sicht befremden, dass es einiger zeremonieller Tricks bedurfte, damit der
Kurprinz von Sachsen bei seinem Hochzeitsbankett überhaupt neben seiner Braut sitzen
konnte. Noch mehr erstaunt es, dass Karl VI. gerade bei diesem feierlichen Anlass
Friedrich August in eindeutiger und unmissverständlicher Art und Weise zu verstehen gab,
dass er trotz der Hochzeit noch lange kein Mitglied der kaiserlichen Familie war, denn das
bei höchsten Solennitäten zur Anwendung kommende dreifache Aufwarten der Speisen entfiel
bei seiner Hochzeit. In einem derartigen Fall trugen zunächst die kaiserlichen Truchsesse
die waren Speisen, die mit als Deckel genutzten Gegenplatten zwecks besserer Warmhaltung
bedeckt und mit Servietten zusammengehalten waren, zu der im Zimmer aufgebauten Kredenz.
Danach arrangierte sie ein Silberdiener; je nach Anlass trugen sodann Kammerherren oder
Truchsesse die Speisen zur kaiserlichen Tafel und platzierten sie auf dem Tische. |
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Bild links: Anderst, von Marzipan Taig, von allerley
farben, auch Mit Sultz und eingemachten Frücht gefüllt. Kupferstich. In: Conrad Hagger:
Neues Saltzburgisches Koch-Buch. Augsburg (Lotter), 1718. Sign. 38. B. 31
Bild rechts: Die Kayserl. Taffel in der Ritterstuben (Wiener Hofburg). Kupferstich,
Detail. In: Ludwig Gülich, Edler zu Lilienburg: Erb-Huldigung, So dem Römischen Kayser,
Auch zu Hungarn vnd Böheimb König. Wien (Kürner), 1705. Sign. 36. A. 13 |
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| Ob am Wiener Hof die Speisen einmal direkt von den Truchsessen
oder Kammerherren auf den Tisch gesetzt oder bis zu maximal dreimal also mit
Abstellen auf einer Kredenz aufgewartet wurde, war ein wesentlicher Gradmesser für
den zeremoniellen Stellenwert der Tafel oder für den Rang der daran teilnehmenden
Würdenträger. Man sollte keinesfalls glauben, dass es sich bei derartigen Banketten um
ein zwangloses Essen gehandelt hat, denn das gesamte Mahl unterlag einer strengen
zeremoniellen Abfolge und alle Aktionen der teilnehmenden Personen waren vorgegeben. So
galt z. B. das Hochzeitsbankett von 1719 als offiziell beendet, wenn der Mundschenk dem
Kaiser den ersten Schluck Wein gereicht hatte. Die Hofgesellschaft und der türkische
Botschafter durften sich daraufhin zurückziehen, was nach Hause gehen
bedeutete, denn in der Sommerresidenz besaß nur die kaiserliche Familie Appartements. |
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| Bild: Festmahl anlässlich der Erbhuldigung Ferdinand
IV. am 5. September 1651 in der Kaiserlichen Burg in Wien. Kupferstich. In: Warhaffte
Beschreibung / Wie es mit der Erbhuldigung / so den Fünfften Septembris Anno
Sechzehnhundert Ain und Funffzig / Dem Durchleuchtigsten Fürsten Herrn Ferdinando dem
Vierten / zu Hungarn und Boehaimb Gekrönten Koenig / Ertzherzogen zu Oesterreich. Von den
gesambten N.O: Land Ständen / der Praelaten / Herrn und Ritterschaft / wie auch der
Stätt und Maerckt in der Kayserl: Burgg allhier gelaist / abgeloffen / und was für
Caeremonien dabey gehalten worden. Wien (Johann Jacob Kürner), 1654. Sign. Pb 30.062
(188-C 3) |
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| In der Wiener Hofburg, die von den habsburgischen Landesfürsten und
Kaisern während der Wintermonate bewohnt wurde, fanden während dieses Zeitraumes vier
überaus bedeutsame, jährlich wiederkehrende zeremonielle Tafeln statt. Drei
öffentliche Tafeln standen im Zusammenhang mit den hohen kirchlichen
Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten, die vierte mit dem Titularfesttag des Ordens
vom Goldenen Vlies am 30. November. Der Öffentlichkeitscharakter dieser vier Tafeln war
dafür verantwortlich, dass das Hofzeremoniell die Ritterstube als Handlungsort vorsah.
Die Ritterstube, mit 19 mal 10 Metern das größte Zimmer der kaiserlichen
Repräsentationsräume, folgte nach der Trabantenstube, in der die kaiserliche Enfilade
begann. Das streng hierarchisch abgestufte Entrée zu den kaiserlichen Gemächern
gestattete deshalb allen hoffähigen Personen sowie ausländischen Gesandten und ranghohen
Fürsten, dieses Zimmer zu betreten, während die nachfolgenden Räume einer qualitativen
und damit quantitativen Zutrittsbeschränkung unterlagen. Das spanische Hofzeremoniell
bestimmte also aufgrund des Status der kaiserlichen Handlung den Grad an Öffentlichkeit
und daraus resultierend jenen Raum innerhalb des kaiserlichen Appartements, in dem
der Zeremonialakt abzuhalten war. |
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| Bild: Die verschiedenen Tafeln in Ihrer May. Der
Verwüttibten Kayserin erstes und andertes Vorzimmer (in der Wiener Hofburg). Kupferstich,
Detail. In: Ludwig Gülich, Edler zu Lilienburg: Erb-Huldigung, So dem Römischen Kayser,
Auch zu Hungarn vnd Böheimb König. Wien (Kürner), 1705. Sign. 36. A. 13 |
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| Wollte der Kaiser im familiären Rahmen oder auch alleine speisen, was
an Werktagen zu Mittag regelmäßig geschah, blieb der gesamten Hofgesellschaft und auch
den ausländischen Botschaftern bzw. hochherrschaftlichen Gästen der Zutritt zum
kaiserlichen Appartement während des Essens verwehrt. Einzig das für die Aufwartung der
Speisen und Getränke benötigte Hofpersonal wie Vorschneider, Truchsesse, Mundschenke und
Kammerherren durfte die Gemächer betreten. An Sonn- und Feiertagen sowie speziellen
Galatagen z.B. den Geburts- und Namenstagen der habsburgischen Familie oder von
befreundeten Potentaten gewährte das Hofzeremoniell dem Monarchen keine
Privatsphäre: Er musste sein Mittagsmahl in der kaiserlichen Ratsstube einnehmen, zu der
alle Mitglieder seines Hofstaates, die einen Hofrang bekleideten, Zutritt hatten. Damit
diente diese Tafel der kaiserlichen Repräsentation vor den Würdenträgern des Hofes. |
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| auszugsweise aus |
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| Hannes Etzlstorfer (Hrsg.); Küchenkunst & Tafelkultur |
| Culinaria von der Antike bis zur Gegenwart |
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