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| Der Wiener Fiaker |
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| "Fiaker mit Riesenrad" - ©
Erhard Gaube |
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| Die erste Lizenz für einen "Fiacre" - ein zweispänniges, vierrädriges Fuhrwerk nach französischem Muster - wird in Wien 1693 erteilt. Nach zahlreichen Verbesserungen, vor allem in der Federung, werden sie immer mehr benützt, so daß gegen Ende des 18. Jahrhunderts fast tausend Fiaker in Wien unterwegs sind. |
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| "Wiener Fiaker" - © Citype |
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Sie sind als numerierte Lohnwagen, etwas teurer als Kutschen ohne Nummer, und als sogenannte Comfortables deren Kutscher wegen ihres waghalsigen Schnellfahrens bekannt sind, zu mieten.
Knapp 30 Jahre nach der ersten Lizenz (1693) bürgerte sich der Name
"Fiaker" ein, übernommen aus Paris, wo schon ab 1662 ein Gastwirt in der Rue de
Saint Fiacre Lohnkutschen verlieh. Um 1790 gab es in Wien etwa 700, in
ihrer Glanzzeit 1860-1908 über 1000 Fiaker. |
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| "Der Fiacker". Kolorierter Stich v.
M. R. Bensa |
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| Seine Glanzzeit erlebt der Fiaker im Biedermeier, und der Kutscher entwickelt sich zur populären Figur, die in Anekdoten, Schriften, Bildern und Liedern zur Legende wird. Der Faschingsball der Fiaker ist im biedermeierlichen Wien einer der berühmtesten Bälle der Stadt. |
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| "Fiakerparade" am Dr. Karl Lueger
Ring - © Citype |
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| Die Kutscher waren oft stadtbekannte Originale, die teilweise
auch als Natursänger oder Kunstpfeifer öffentlich auftraten. Berühmt waren der
alljährliche Fiakerball (am Aschermittwoch) und die Sängerin "Fiakermilli",
die R. Strauss in der Oper "Arabella" verewigte. 1997 gab es rund 100 Fiaker
(seit 1984 auch Fiakerinnen) für touristische Stadtrundfahrten. Seit 1998 ist für das
Lenken eines Fiakers eine Fahrdienstprüfung erforderlich. |
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| Fiakermilli |
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Fiakermilli (eigentlich Emilie Demel),
* 30. 6. 1848 Chotebor (Tschechische Republik)
13. 5. 1889 Wien
gefeierte Wiener Volkssängerin
Sie trat in einem Reitkostüm auf, das sie von der Polizei bewilligen lassen musste
Heiratete 1874 den Fiaker L. Demel;
bei H. von Hofmannsthal als Bühnenfigur in "Arabella" (von R. Strauss 1933
vertont). |
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| Fiakersänger |
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| Wenn die
Schrammeln spielten, standen oft an die 300 Fiaker vor dem Lokal.
Die Fiaker waren die Vorläufer der Taxifahrer und warteten auf ihre
Herrschaften. So mancher hatte aber auch eine gute Stimme und
begann, selbst vor dem Publikum zu singen: z.B. Josef Bratfisch, der
Leibfiaker von Kronprinz Rudolf. Er wurde, weil er ziemlich dick
war, "Nockerl" genannt. |
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| "Nockerl" Josef Bratfisch |
"Hungerl" Karl Mayerhofer |
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| Auch die anderen Fiaker hatten Spitznamen. Meist
beschrieb man damit ihr Aussehen: der "Hungerl" (er hieß eigentlich Karl
Mayerhofer) hatte den Namen von seinem mageren Cousin geerbt, der "Rote mit der
Fliegen" wurde wegen seiner roten Haare so genannt. |
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Text auszugsweise aus |
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Politik und Wirtschaft Österreichs |
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| Wiener Fiakerimpressionen |
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| Verordnung
der Wiener Landesregierung |
| betreffend die Eignungsvoraussetzungen für
die im |
| Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst |
| tätigen Personen |
(Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung
2001)
26.9.2001 LGBl 2001/70 |
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Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, wird verordnet:
Fahrdiensteignung
§ 1. (1) Im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst dürfen nur solche Personen verwendet
werden, die für diese Tätigkeit gemäß Abs. 2 geeignet sind. Nicht geeigneten Personen
ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst untersagt.
(2) Geeignet für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst ist, wer die persönlichen
Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die fachliche Befähigung gemäß § 3
nachweist.
Persönliche Voraussetzungen
§ 2. (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind die
1. Eigenberechtigung,
2. geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im
Straßenverkehr,
3. Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c des Wiener Fiaker-
und Pferdemietwagengesetzes genannten strafbaren Handlungen und
4. Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz FSG, BGBl. I Nr.
120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2001.
(2) Von der im Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzung sind Personen ausgenommen, die
1. am 31. Oktober 1998 schon mindestens zwei Monate hindurch im Fiaker- oder
Pferdemietwagen-Fahrdienst in Verwendung gestanden sind und dies insbesondere durch
Bestätigungen eines konzessionierten Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmers und des
Sozialversicherungsträgers nachweisen, oder
2. in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c
genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Jenen Personen, die nicht gemäß Abs. 1 Z 3 unbescholten sind, aber die im Abs. 2
genannten Voraussetzungen erfüllen, ist bei bestandener Prüfung die Eignungsbestätigung
gemäß § 9 Abs. 2 befristet auf die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Unter der
Voraussetzung eines im Sinne des Abs. 1 Z 3 straffreien Verhaltens während dieses
Zeitraumes und bei Vorliegen der sonstigen persönlichen Voraussetzungen ist die
Eignungsbestätigung auf fünf Jahre auszustellen. Die Ausstellung der
Eignungsbestätigung auf jeweils fünf weitere Jahre hat unter denselben Voraussetzungen
zu erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung hat der
Magistrat auf Antrag zu prüfen und mit Bescheid festzustellen.
Fachliche Befähigung
§ 3. (1) Die fachliche Befähigung der im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen
Personen ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Ablegung einer Fahrdienstprüfung im
Umfang des § 8 nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungs- und Prüfungsnachweise ersetzen die Prüfungsgegenstände des
theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3:
1. Der Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetzes;
2. der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtung
Landwirtschaft und Pferdewirtschaft;
3. erfolgreich abgelegte Prüfungen für Gespannfahren nach den Bestimmungen des
Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich;
4. eine der Fahrdienstprüfung gemäß § 8 vergleichbare Prüfung, die in einem anderen
Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat,
der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgelegt
worden ist.
(3) Der Nachweis folgender Voraussetzungen ersetzt die Prüfungsgegenstände des
theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4:
1. Am 1. Jänner 1998 aufrechte und mindestens dreijährige, ununterbrochene Tätigkeit
bei einem konzessionierten Wiener Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen im
Fiaker-Fahrdienst oder Pferdemietwagen-Fahrdienst und
2. beanstandungsfreies Verhalten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst und
3. sehr gute Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber.
Zulassung zur Fahrdienstprüfung
§ 4. (1) Zur Fahrdienstprüfung ist zuzulassen, wer
1. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung rechtzeitig einbringt (Abs. 2),
2. die Nachweise gemäß Abs. 3 erbringt und
3. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Monate vor dem
festgesetzten Prüfungstermin beim Magistrat einzubringen.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter, Staatsangehörigkeit
und Hauptwohnsitz des Prüfungswerbers dienen;
2. ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung gemäß § 2 Z 2;
3. eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung nicht
älter als zwei Wochen sein darf;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe.
(4) Beantragt der Prüfungswerber eine Einschränkung des Prüfungsumfanges im Sinne des
§ 3 Abs. 2 oder 3, sind dem Ansuchen um Zulassung auch die dafür erforderlichen
Nachweise anzuschließen.
(5) Im Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist auch anzuführen, in
welchem Umfang (§ 3) die Fahrdienstprüfung (§ 8) abzulegen ist.
Prüfungskommission
§ 5. (1) Die Fahrdienstprüfungen (§ 8) werden von der zuständigen Gliederung der
Wirtschaftskammer Wien abgehalten. Von ihr ist für die Abnahme der Prüfungen eine
Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie
hat aus einem Vorsitzenden und drei weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon
ein Mitglied Veterinärmediziner sein muss. Der Vorsitzende muss in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung der erfolgreiche Abschluss des Studiums der
Rechtswissenschaften erforderlich ist. Die Berufung des Vorsitzenden und von zwei
Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das
dritte Mitglied wird auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Wien berufen. Wird der Vorschlag nicht binnen einer Frist von vier Wochen erstattet,
hat die Wirtschaftskammer Wien die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle
vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise
mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Gerichtliche Vorstrafen oder mangelnde
Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind
Bestellungshindernisse.
(3) Die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Magistrat umgehend
schriftlich bekannt zu geben. Darin ist auch anzugeben, welche besonderen Eignungsmerkmale
für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission maßgebend waren.
Prüfungstermin
§ 6. In jedem Jahr ist mindestens ein Termin für die Abhaltung der Fahrdienstprüfungen
festzulegen. Ein weiterer Termin ist jedenfalls dann festzusetzen, wenn eine hinreichende
Anzahl von weiteren Prüfungswerbern zu erwarten ist (mindestens drei). Zeit und Ort der
Prüfungen sind im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Wien und im Amtsblatt der Stadt
Wien zu verlautbaren.
Anmeldung zur Fahrdienstprüfung und Prüfungsentgelt
§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung muss mindestens drei Wochen vor dem festgelegten
Prüfungstermin schriftlich bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien
einlangen. Verspätet eingelangte Anmeldungen sind beim nächsten Prüfungstermin zu
berücksichtigen.
(2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung (§ 4) und
2. der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgeltes (Abs. 3).
(3) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Fahrdienstprüfung und
des damit verbundenen Aufwandes an die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien
ein Prüfungsentgelt zu entrichten. Das Prüfungsentgelt beträgt 80 % der
Prüfungsgebühr gemäß § 10 der Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr.
55/2001.
Inhalt, Umfang und Ablauf der Fahrdienstprüfung
§ 8. (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen
Prüfungsteil. Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind
1. die Straßenverkehrsordnung, soweit deren Bestimmungen für das Lenken und die
Ausstattung von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind,
2. die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und die geltenden
Fiaker- und Pferdemietwagentarife,
3. der Umgang mit Pferden und Wagen und zwar die Bereiche Pferdekunde (Umgang, Haltung,
Fütterung, Krankheiten und Tierschutz), Wagenkunde und Fahrlehre (nach Maßgabe des
Lehrinhaltes für die Pferdesport-Lizenzprüfungen und Sonderprüfungen des
Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich) unter Berücksichtigung der
Eigenart der Tätigkeiten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst,
4. entsprechende Ortskenntnisse in Wien und
5. Grundkenntnisse über die wichtigsten Sehenswürdigkeiten in Wien, mit Schwerpunkt 1.
Wiener Gemeindebezirk.
(2) Die Prüfung ist ausschließlich in deutscher Sprache abzuhalten. Dem Prüfungswerber
sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, dass sich die Kommission
ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist spätestens zwei Wochen nach dem theoretischen
Prüfungsteil zu absolvieren. Zum praktischen Prüfungsteil ist nur zuzulassen, wer den
theoretischen Prüfungsteil bestanden hat oder gemäß § 3 Abs. 2 nicht absolvieren muss.
(4) Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der
Straßenverkehrsordnung und der Betriebsordnung für Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen und der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen, wobei
insbesondere auch das richtige Verhalten im innerstädtischen Verkehr zu prüfen ist.
Prüfungsergebnis und Eignungsbestätigung
§ 9. (1) Das Ergebnis der Prüfung (§ 8) ist dem Kandidaten anschließend an die
Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm von der zuständigen
Gliederung der Wirtschaftskammer Wien eine Bestätigung über die Eignung gemäß § 1
Abs. 2 auszustellen. Diese Bestätigung hat insbesondere eine fortlaufende Nummer, die
persönlichen Daten des Geprüften (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), den Tag und
das Ergebnis der Fahrdienstprüfung sowie ein Lichtbild des Geprüften, welches auf der
Bestätigung unauswechselbar fixiert sein muss, zu enthalten. Diese Bestätigung ist vom
Berechtigten im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde,
den Organen der Straßenaufsicht und den Funktionären der zuständigen Gliederung der
Wirtschaftskammer Wien vorzuweisen.
(3) Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) ist die Bestätigung vom Inhaber
der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Kommt
der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Bestätigung zu
entziehen. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Wiederholung
§ 10. Bei Nichtbestehen der Fahrdienstprüfung (§ 8) entscheidet die
Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist und nach welchem
Zeitraum der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann, wobei die
Wiederholungsfrist mindestens drei Monate betragen muss. § 6 gilt für
Wiederholungsprüfungen sinngemäß.
§ 11. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst
tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für
Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen
Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr.
35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, bestellten Mitglieder der
Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eignungsbestätigungen
behalten ihre Gültigkeit. |
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