 |
| Cannabis |
 |
Auf diesen Seiten wird
weder Cannabiskonsum noch dessen Vorbereitungshandlungen (Anbau, Kauf, Besitz)
verherrlicht oder dazu aufgerufen!
Der einzige Zweck dieser Seiten ist Information und Wissensaustausch! |
|
|
|
|
 |
| Webtipps |
 |
cannabismedizin.at
legalisieren.at
marihuana.at
Change
Dialog
Drogenambulanz
Drogenambulanz AKH
Drogenberatung
Streetwork |
 |
|
|
 |
 |
| Verbotenes Kraut ging ausgerechnet im Hof auf: |
| Hanf-Alarm bei Gendarmarie |
 |
| "Drogenalarm" auf einem Gendarmarieposten im südlichen Niederösterreich!
Unbemerkt zunächst, dann aber immer heftiger bahnte sich eine zuletzt recht stattliche
Hanfpflanze den Weg ans Sonnenlicht - ausgerechnet im Hof des |
|
|
| Stützpunkts! Das kräftige "Drogengrün" wurde von
der Putzfrau bemerkt, da schritten die Beamten sofort zur Ernte, rissen das Kraut aus und
vernichteten es. Wie es dort wachsen konnte? Ein Dealer hatte sich beim Verhör einiger
Samenkörner entledigt, sprich: sie aus dem Fenster geworfen ... |
| aus Kronen Zeitung - Wien Krone vom 28. Juni 2003 |
 |
|
|
| Allgemeines |
 |
|
| Hanf (Cannabis sativa) wird aufgrund des Wirkstoffgehaltes in zwei
Typen unterteilt. Den Cannabis-Fasertyp, der praktisch keine rauscherzeugende Substanzen
enthält, pflanzten unsere Vorfahren u.a. zur Herstellung von Seilen an. |
 |
 |
|
Der Cannabis-Drogentyp hingegen stammt aus
südlichen Ländern. Die Inhaltsstoffe werden als Cannabinoide bezeichnet. Nur in den
weiblichen Pflanzen kommen die psychoaktiven Stoffe vor.
Cannabis ist weltweit die am meisten konsumierte illegale Droge. Ihr Anteil am illegalen
Drogenmarkt beträgt schätzungsweise 50 %. Nach Angaben der Vereinten Nationen
konsumieren über 400 Millionen Menschen regelmäßig berauschende Hanfprodukte. In
Deutschland gibt es ca. 3 - 4 Millionen Cannabiskonsumenten.
Gehalt, Aussehen und Inhaltstoffe unterscheiden sich je nach Herkunftsland.
Hasch/Haschisch ist eine feste, klebrige, harzige Masse mit typischen Geruch. Die Farbe
schwankt je nach Herkunftsland zwischen Braun über Grün bis zu den hellen Sorten aus dem
nahen Osten. Durch Erhitzung wird das Hasch flexibler und kann mit den Fingern
"zerbröselt" werden. Marihuana wird aus den Zweigspitzen und Blättern der
Cannabispflanze gewonnen. Es ist relativ trocken und hat ähnliche Eigenschaften wie
"Gras". Gras besteht aus den weiblichen Blütenständen, bei Freilandsorten oft
mit Samen durchsetzt. Die Wirkung von Gras ist zum Teil bei den hochgezüchteten
holländischen Sorten wesentlich stärker als die von Haschisch. Amerikanische Sorten
hingegen wirken dagegen oft leichter. Canabisprodukte können in einer Wasserpfeife oder
wie Tabak geraucht, gegessen, als Aufguss getrunken oder als Kuchen, Plätzchen u.ä.
verbacken werden.
A Med-World
Aktiengesellschaft zur Darstellung von Medizin und Gesundheit im Internet. |
 |
 |
 |
 |
| Wirkungsweise |
 |
Cannabinoide greifen im Kleinhirn an
THC-Bindungsstellen, die man vor etwa 20 Jahren entdeckt hat.
Im Körper existiert eine Substanz, die an den gleichen Wirkort hat: Anandamid. Der
Anandamid-Rezeptor kommt besonders im Kleinhirn, den Basalganglien, der Hirnrinde und dem
Hippokampus vor. Dies erklärt die Beeinflussung der Motorik, des Zeitgefühls und der
Gedächtnisleistung. Der Hirnstamm, der lebenswichtige Körperfunktionen wie die Atmung
steuert, enthält keine bzw. kaum Rezeptoren für THC/Anandamid. Dadurch wird klar, dass
THC keinen Einfluß auf lebenserhaltende Grundfunktionen hat.
A Med-World
Aktiengesellschaft zur Darstellung von Medizin und Gesundheit im Internet. |
 |
 |
 |
 |
| Anwendung in der Medizin |
 |
THC hat noch viele weitere Wirkungen. Es senkt
den Augeninnendruck, steigert den Appetit, lindert Schmerzen und senkt die
Blutviskosität. Damit sind THC-haltige Produkte auch als Heilmittel interessant. In den
USA ist ein THC-haltiges Medikament zur Appetitsteigerung und gegen Übelkeit bei
AIDS-Patienten zugelassen. Dronabinol (Marinol ®) wirkt auch gegen Tumorschmerzen, wenn
auch deutlich geringer als Morphin. Seit dem 1. Februar 1998 ist Dronabinol in Deutschland
als Betäubungsmittel verschreibungsfähig.
A Med-World
Aktiengesellschaft zur Darstellung von Medizin und Gesundheit im Internet. |
 |
 |
 |
 |
| Symptome und Gefahren |
 |
- Angst und Stimmungsschwankungen
- Anstieg von Blutdruck und Herzfrequenz
- Halluzinationen
- Psychische Abhängigkeit möglich
- Räumliche und zeitliche Desorientierung
- Sehstörungen/Bindehautreizung
- Sekundärgefährdung im Straßenverkehr
Eine Überdosierung kann bei empfindlichen Personen oder bei unbeabsichtigter Einnahme,
beispielsweise mit haschischhaltigen Kekse, eintreten. Eine direkte Vergiftung durch den
Inhaltsstoff THC ist nicht zu erwarten, vielmehr stehen psychische Komplikationen
(Erregungszustände etc.) oder Sekundärunfälle durch Beeinträchtigung des
Reaktionsvermögens im Vordergrund. Der Patient fällt durch gerötete Augenbindehäute,
starkes Durstgefühl sowie erhöhten Puls und Blutdruck auf. Ein chronischer Konsum hoher
Mengen an Cannabis kann bei Männern den Testosteron-Spiegel senken und die
Spermienproduktion reduzieren. Die männlichen Fortpflanzungsfähigkeit und sexuelle
Potenz sind jedoch nicht beeinträchtigt.
A Med-World
Aktiengesellschaft zur Darstellung von Medizin und Gesundheit im Internet.
|
 |
 |
 |
 |
| Wie giftig ist die Droge? |
 |
Verglichen mit Alkohol ist die akute Giftigkeit von Cannabisharz und THC niedrig. In
experimentellen Studien löst Marihuanarauch bösartige Veränderungen im Lungengewebe
aus. Es schädigt die Alveolen, also die Lungenbläschen, mehr als Tabakrauch allein.
Der wichtigste der psychoaktiven Inhaltsstoffe von Hanfprodukten ist Tetrahydrocannabinol
(THC) Hasch wirkt je nach Stimmungslage beruhigend, steigert die Wahrnehmung und macht
Appetit. Seine Giftigkeit ist sehr gering. Eine Gefahr kann aber durch
Sekundärverletzungen durch verzögerte Reaktionen, beispielsweise im Straßenverkehr
auftreten.
A Med-World
Aktiengesellschaft zur Darstellung von Medizin und Gesundheit im Internet. |
 |
 |
 |
 |
| Erste Hilfe |
 |
Eine Therapie ist in den meisten Fällen nicht
notwendig. Lediglich wenn der Konsument die Droge nicht wissentlich benutzt, auf einen
Rauschzustand nicht vorbereitet ist und die Veränderungen der Gemüts- und
Bewusstseinslage auch nicht auf einen solchen zurückführt muss gehandelt werden.
Notfälle solcher Art sind denkbar, wenn beispielsweise Haschkekse verzehrt werden, ohne
dass Kenntnis über die Beimengung von Hanfprodukten besteht. Die Gefahr psychischer
Reaktionen ist vermutlich größer als die der physischen Symptome.
A Med-World
Aktiengesellschaft zur Darstellung von Medizin und Gesundheit im Internet. |
 |
|
|
 |
Störungen durch Cannaboide
(AKH Wien) |
 |
Cannabis ist in Österreich, wie in fast allen
anderen Ländern ein illegales Suchtmittel. Cannabis wird aus der Hanf-Staude gewonnen,
deren Drüsenhaare ein klebriges Harz absondern, in dem die Wirkstoffe, deren wichtigster
Tetrahydrocannabinol (THC) ist, enthalten sind. Cannabis kann als Marihuana (getrockneten
harzhaltigen Pflanzenteile) oder als Haschisch (ausgeschiedenes Harz) konsumiert werden.
Da das Harz THC besonders reichlich erhält, ist Haschisch stärker als Marihuana, etwa im
Verhältnis 5:1. Eine noch stärkere, bei uns aber kaum verwendete Form, ist der Konsum
von Cannabis- Konzentraten, in dem die Wirkstoffe auf chemischen Weg angereichert werden.
Die Wirkung von Cannabis besteht im allgemeinen in einer weitgehenden Ausschaltung
negativer Umwelteinflüsse bis hin zu einem Zustand, den die Konsumenten als Höhepunkt
des Rausches ("High") verstehen. Es kommt im typischen Fall zu starkem
Wohlempfinden, die typische Haschischwirkung kann zweiphasig verlaufen: Nach einer
anfänglichen Stimulation kann es zur Sedierung kommen. Es kommt zu keiner Ausbildung
einer körperlichen Abhängigkeit, die Tendenz zur Dosissteigerung ist gering ausgeprägt.
Neben der "illegalen" Verwendung wird Cannabis auch medizinisch eingesetzt, wo
unter anderem auch die appetitanregende Wirkung genützt wird. So wird es mittlerweile in
den USA als Medikation bei an Karzinom erkrankten PatientInnen in oraler Form (Tabletten,
Kapseln) verschrieben. Zudem wurde die medikamentöse Indikation von Cannabis erweitert
auf PatientInnen, die an AIDS erkrankt sind und an dem "wasting-out" Syndrom
leiden.
Viele unserer PatientInnen konsumieren Haschisch. Bei 95 % unserer KlientInnen liegt bei
toxikologi-schen Untersuchungen der Harnproben auf Drogen ein positives Ergebnis für THC
vor. Dies erlaubt aber keinesfalls den Rückschluß, daß unsere PatientInnen täglich
Cannabis konsumieren, die aktiven Metaboliten der Substanz sind wochenlang bei
Urinanalysen nachweisbar. Doch mehrheitlich kann bei unseren KlientInnen von einem
regelmäßigen Haschischkonsum ausgegangen werden. Psychopathologische Auffälligkeiten im
Sinne von Angststörungen, depressiven oder psychotischen Episoden aus-gelöst durch
Cannabis, konnten wir kaum beobachten. Unsere Empfehlungen richten sich zwar danach,
KlientInnen vor einem zu intensiven und zu regelmäßigen Cannabiskonsum zu warnen, da die
Gefahr des Auftretens eines amotivationalen Syndroms bei jahrelanger Cannabisanhängigkeit
nicht zu vernachlässigen ist. Allerdings richtet sich unsere therapeutische Empfehlung
auch nach einer Prioritätenliste. Man darf sicher einen über einen längeren Zeitraum
anhaltenden intensiven Cannabiskon-sum nicht bagatellisieren.
Dennoch kann man bei Cannabis nicht von einer Einstiegsdroge für harte Drogen sprechen,
das Problem liegt vielmehr darin, daß Cannabis häufig vom selben Dealer, der auch Heroin
vertreibt, angeboten wird.
Drogenambulanz AKH WIEN |
 |
 |
 |
 |
| Was ist erlaubt |
 |
Besitz und Verkauf von Samen ?
Der Besitz von Samen und Blättern, der zur Gattung Cannabis sat. gehörenden Pflanzen ist
nach dem Suchtmittelgesetz nicht verboten und daher nach diesem auch nicht strafbar.
Der Verkauf von Sorten, die nicht im Saatgutkatalog stehen, kann zu einer
Verwaltungsstrafe führen.
Anbau von Cannabispflanzen ?
In allen Fällen hängt es davon ab, zu welchem Zweck Cannabis angebaut wird. Strafbar ist
nur der Anbau der Cannabispflanze mit der Absicht, durch die Trennung der Cannabisblüten
und des Cannabisharzes "Suchtgift" zu gewinnen. Nach dem Gesetz würde dieser
Anbau zu einer Verwaltungsstrafe führen. Da aber die Gerichte den Begriff
"Erzeugung" ohne Deckung durch das Gesetz (!) sehr weit auslegen, kann in der
Praxis schon der Anbau zu einer gerichtlichen Verurteilung führen!
Der Anbau zur Herstellung von Textilien, Kosmetika, Papier, Baumaterialien, Lebensmittel
etc. ist nach dem Suchtmittelgesetz nicht strafbar, unabhängig von der Höhe des
THC-Gehalts der Pflanzen.
Das beabsichtigte Anlegen von Hanffeldern zu gewerblichen Zwecken kann, muss aber nicht,
bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien beim Magistrat) angemeldet werden. Eine
Meldung ist jedenfalls empfehlenswert, um eventuellen Ärger schon im Vorhinein zu
verhindern. Ab einem 5-6 prozentigen THC-Gehalt der Trockenmasse wird es jedoch kaum mehr
möglich sein, die Verwertung zu legalen gewerblichen Zwecken glaubhaft zu machen. |
 |
 |
 |
 |
| Was ist verboten ? |
 |
Laut Gesetz ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die
Überlassung, die Verschaffung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln
verboten. Auch kleinste Mengen (z.B. die Tagesdosis für den Eigenverbrauch) sind nach dem
Gesetz verboten.
Erzeugung (§27/§28)
Unter der Erzeugung wird einerseits die Gewinnung - die Trennung des Cannabisharzes von
den Pflanzen, aus denen es gewonnen wird - und andererseits die Herstellung (Reinigen und
Umwandlung) verstanden. Die Gerichte sehen auch den Anbau und die Aufzucht der
Cannabispflanzen selbst möglicherweise als strafbare Handlung an. [Anmerkung: Da
Industriehanfsorten mit unter 0,3% THC Gehalt gar kein THC-haltiges Harz ausbilden, ist
eine "Suchtgiftherstellung" aus solchen Pflanzen sowohl durch Anbau als auch
durch das Trennen des nicht vorhandenen Harzes von der Pflanze gar nicht möglich]
Erwerb und Besitz (§27/§28)
Der Erwerb ist jener Vorgang, durch den eine Person in den Besitz von Cannabis gelangt.
Besitz hat jemand, der/die wenn auch nur kurz, "Herrschaft" über Cannabis
erlangt und diese, zumindest kurzfristig, aufrecht erhalten will. So wurde auch schon das
Mitrauchen eines Joints in einer Runde oder die Übernahme einer Haschischpfeife als
"Besitz" von Cannabis eingestuft.
Überlassung (§27)
Cannabis überlässt, wer einem/r anderen (zumindest zeitweilig) Besitz darüber
verschafft. Neben dem Verkauf ("dealen") und der Schenkung ist auch schon das
"Mitrauchen lassen" durch Zurverfügungstellung eines "Joints mit
Gras" eine strafbare Überlassung.
Einfuhr & Ausfuhr (§27/§28)
Unter Einfuhr versteht mensch das "über die Grenze bringen" von Cannabis. Auch
der Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten (z.B. zwischen Schweiz und Deutschland),
sowie zwischen zwei Staaten der Europäischen Union (z.B. zwischen Österreich und
Deutschland) ist strafbar. Wer sich Cannabis aus dem Ausland schicken lässt, macht sich
ebenfalls strafbar. Das bloße Mitfahren in einem Auto, in dem Cannabis über die Grenze
geschmuggelt wird, ist nicht strafbar, auch wenn die/der Betroffene zwar davon wusste,
aber die Tat weder gefördert, noch sonst irgendwie mitgewirkt hat. Unter Umständen kann
allerdings eine Strafbarkeit wegen "Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe
bedrohten Handlung" bestehen.
Werbung (§29)
Nach dem Gesetz ist auch die "öffentliche Propaganda" für Cannabismißbrauch,
zum Beispiel in einer Zeitung, in einer Broschüre, in einem Film, auf einem Plakat oder
sonst in einer Art, strafbar. Auch Äußerungen, die ganz allgemein bei anderen den
Entschluss zum Cannabismißbrauch [Anmerkung: man beachte die pauschale gleichstellung von
Miß- und Gebrauch] hervorrufen sollen sind strafbar. Wesentlich ist, dass die
Aufforderung von mehreren Personen (ca. 10 Menschen) wahrgenommen werden kann und geeignet
ist, den Mißbrauch zu veranlassen. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Cannabis
oder die Aufforderung, die Cannabisprohibition zu beenden, ist nicht strafbar.
Für die aufgezählten Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs
Monaten oder eine Geldstrafe vor.
Im Gesetz heißt es wörtlich: "Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein
Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt
oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen."
Konsum
Der Konsum von Cannabis ist im Gesetz nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Da aber
Konsum ohne Besitz oder Erwerb von Cannabisprodukten unmöglich ist, ist mit dem Konsum
immer eine strafbare Handlung verbunden.
Vorsicht gegenüber Jüngeren, wenn man selbst 19 oder älter ist - Höhere Strafen
Wenn ein(e) über 19-jährige(r), einer/m unter 19-jährigen, der/die mindestens zwei
Jahre jünger ist (also z.B. 20+18; nicht aber 19+18 oder 18+16) Cannabis überlässt oder
verschafft (siehe unter Überlassung), so kann er/sie zu einer Freiheitsstrafe von bis zu
drei Jahren verurteilt werden. Wichtig ist, dass dem/r über 19-jährigen klar war bzw.
klar sein musste, dass die/der andere noch unter 19 Jahre alt ist.
Bande oder Gewerbsmäßig - Höhere Strafen
Wer die vorher beschriebenen Verstöße als Mitglied einer Bande begeht oder
"gewerbsmäßig" handelt, kann ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3
Jahren verurteilt werden. Gewerbsmäßig handelt jemand, der sich oft bzw. mehrmals
Einnahmen aus den vorher beschriebenen Verstößen verschafft. Klassischer Fall wäre das
"Dealen" über einen längeren Zeitraum, wenn die verkaufte Menge nicht von
vornherein begrenzt ist (z.B. nur eine Ernte). Wer sich im Rahmen der
"Gewerbsmäßigkeit" oder der "Begehung als Bande" Cannabis oder Geld
zur Deckung des eigenen Bedarfs verschafft, fällt nicht unter den erhöhten Strafrahmen
(bis 3 Jahre), sondern kann nur zu maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe
verurteilt werden, SOFERN [dieser Zusatz kam erst durch eine Gesetzesänderung der
schwarz-blauen Regierung] die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann.
Große Menge - Höhere Strafe
Das Gesetz sieht für verschiedene Handlungen (siehe oben) die mit einer großen Menge
Cannabis begangen werden, höhere Strafen vor. Die Angaben über die "große
Menge" beziehen sich immer auf die Reinsubstanz des Wirkungsstoffes (bei Cannabis
also nicht einfach das Gewicht des Gras/Haschisch, sondern das Gewicht des darin
enthaltenen THC; in Gras sind normalerweise ca. 5-15 % THC, in Haschisch ca.10-20 %, in
seltenen Fällen bis zu 40 % THC enthalten). Derzeit gelten über 20 Gramm Reingewicht THC
als "große Menge". Wer eine große Menge Cannabis mit dem Vorhaben erwirbt oder
besitzt, es in Verkehr zu setzen, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren
verurteilt werden. Wesentlich ist die Absicht, dass das Cannabis zu dem Zweck besessen
oder erworben wird, um einer/m anderen übertragen (weitergegeben) zu werden - ob gegen
Geld oder als Geschenk ist unerheblich. Es ist auch gleichgültig, ob die große Menge auf
einmal oder in mehreren kleinen Mengen an unterschiedliche Personen weitergegeben wird.
Große Mengen, die dem Eigengebrauch dienen, fallen nicht unter den erhöhten Strafrahmen
und können daher max. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bestraft werden.
Schwierig könnte in der Realität allerdings der Beweis sein, dass eine "große
Menge" nicht zur Weitergabe, sondern bloß zur Deckung des Eigenbedarfs gedacht war.
Wer eine "große Menge" Cannabis ein- oder ausführt, in Verkehr setzt oder
erzeugt (nur anbaut), kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verurteilt werden.
Werden diese Vergehen mit einer großen Menge und "gewerbsmäßig" oder
"als Bande" begangen, so erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu 10 Jahre.
Ausgenommen davon sind wieder jene Fälle, die der Finanzierung des Eigengebrauchs dienen,
sofern die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann.
Eine Strafe von 1 bis zu 15 Jahren kann verhängt werden, wenn die Vergehen im Rahmen
einer Bande begangen wurden und die Person schon einmal wegen eines solchen Vergehens
verurteilt worden ist. Auch die Überschreitung der Grenzmenge (20 Gramm THC) um das
25-fache führt dazu, dass der Strafrahmen auf 15 Jahre erhöht wird.
Wenn man genannte Vergehen mit "großen Mengen" begeht und selbst der
"Kopf" einer solche Bande ("der in einer Verbindung einer größeren Zahl
von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist") ist
kann man mit 10 bis zu 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe [ursprünglich 10
bis zu 20 Jahre, jetzt durch die Gesetzesänderung der schwarz-blauen Regierung bis zu
Lebenslang] bestraft werden. |
|
|
 |
 |
| ÖFFENTLICHE SICHERHEIT - LESERBRIEFE |
 |
|
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
d. Magazin d. Innenministeriums
Nr. 1-2/2001 Jan. - Feb. 2001
LESERBRIEFE
Drogenpolitik
Öff. Sicherheit Nr. 9-10/00 Text: (auszugsweise)
Die Polizei bekämpft mit hohem Aufwand den Drogenhandel weltweit mit minimalem Erfolg.
Die Dämonisierung von Cannabis ist verglichen mit gesundheitlichem und
volkswirtschaftlichem Schaden durch Alkohol unangemessen. Die Zahl der Alkoholkranken ist
groß, es gibt zahlreiche Kinder mit Alkoholembryopathie. Embryonalschäden durch Cannabis
sind nicht bekannt.
Die Voraussetzung für eine erfolgreiche Drogenpolitik ist die Akzeptanz der Realität,
dass eine alleinige Verfolgung der Händler und die halbherzige Behandlung von
Suchtkranken nicht zum Erfolg führen können.
Wenn die Süchtigen ausreichend substituiert sind, brauchen sie nicht zu dealen, sie
müssten sich nicht prostituieren, nicht einbrechen, rauben, stehlen. Sie brauchen auch
keinen Eigenbedarf. Es gibt dann eine scharfe Grenze zwischen Verbrechen und Krankheit.
Das ist zwar nicht typisch österreichisch, aber vielleicht sinnvoll.
Cannabis könnte in der Trafik verkauft werden, dann wäre es auch keine Einstiegsdroge
mehr, weil der Kontakt mit dem Dealer ("Probier was Besseres!") wegfällt. Der
Reiz des Verbotenen würde ebenfalls wegfallen.
Die auf den Verkauf von Cannabis eingehobenen Steuern könnte man zweckgebunden für
Präventionsmaßnahmen, Behandlung von Suchtkranken und zur Bekämpfung des
Suchtgiftgroßhandels verwenden.
Die Drogenpolitik scheitert nicht an der Liberalität, sondern am Fehlen einer klaren
Trennung zwischen Krankheit und Verbrechen, an mangelhafter Konsequenz, an Wunschträumen
und an einer undifferenzierten Bewertung der Gefährlichkeit der verschiedenen Drogen.
Ich hoffe, dass es wenigstens im Polizeiapparat eine fruchtbare Diskussion geben wird.
Eine sinnvolle politische Diskussion ist nicht zu erwarten, da niemand an einer Lösung
des Problems wirklich interessiert ist.
Das Problem der illegalen Drogen ist perfekt geeignet, um vom Alkoholmissbrauch und
anderen Problemen abzulenken.
Dr. Stefan Thalhammer
Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien |
| aus www.cannabismedizin.at |
|
 |
|
|
 |
 |
|