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| Haustierhaltung |
| (Auszugsweise) |
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Am 27. Mai 2004 wurde im Plenum des Nationalrates ein
bundeseinheitliches Tierschutzgesetz beschlossen, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft
getreten ist.
Tiefer stehend die wichtigsten Eckpunkte im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Haltung
von Haustieren: |
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Dem Zoo-Fachhandel und anderen gewerblichen Einrichtungen,
in denen Tiere zum Verkauf angeboten werden, ist es weiterhin erlaubt, Katzen und Hunde zu
vermitteln, die Tiere dürfen aber nicht mehr in den Geschäften selbst zum Verkauf
gehalten werden. |
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Tierquälerei ist im Gesetz explizit verboten und liegt dann
vor, wenn einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,
oder wenn ein Tier in schwere Angst versetzt wird.
Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte
dürfen nicht verwendet werden.
Bei der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres dürfen
jedoch Korallenhalsbänder von besonders geschulten Leuten unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit angewendet werden. |
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Hunde dürfen nicht mehr auch nicht vorübergehend
an einer Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. (Das
Anbinden eines Hundes vor einem Geschäft ist erlaubt!) |
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Grundsätzlich verboten sind Eingriffe an Tieren, wie z.B.
das Kupieren von Schwänzen und Ohren und das Entfernen von Krallen oder Zähnen, die
nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von
Tieren dienen. Ausnahmen sind in der 1. Tierhaltungsverordnung angeführt. |
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Das Aussetzen von Heim- oder Haustieren, oder von einem
gehaltenen, nicht heimischen Wildtier ist untersagt. |
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Die Tötung von Tieren ist ohne vernünftigen Grund explizit
verboten.
Eine Tötung zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung an wissenschaftlichen
Einrichtungen ist nur dann statthaft, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich
ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann. |
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Hinweis: Zur Haltung von Tieren ist jeder und jede berechtigt,
der oder die zur Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf
begründeten Verordnungen in der Lage ist und über die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt.
Voraussetzung für die Haltung von Tieren ist, dass diese entsprechend betreut und ihren
Bedürfnissen gemäß gehalten werden. Zu beachten sind vor allem Platzangebot,
Bewegungsfreiheit, Bodenbeschaffenheit, bauliche Ausstattung der Unterkünfte, Klima,
Licht und Temperatur. Auch die Möglichkeit zu entsprechenden Sozialkontakten muss gegeben
sein. Die genauen Angaben sind in der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung angegeben.
An Minderjährige unter 14 Jahren dürfen Tiere ohne Einwilligung des
Erziehungsberechtigten oder der Erziehungsberechtigten nicht abgegeben werden. |
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| Allgemeines |
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Das neue Tierschutzgesetz, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten
ist, hat den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zum Ziel.
Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und
Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei
Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung
zukommen zu lassen.Tierquälerei und die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund ist
im Tierschutzgesetz explizit verboten.
Zur Vertretung der Interessen des Tierschutzes gibt es in den Ländern weisungsfreie
Tierschutzobleute, die auch Mitglied des Tierschutzrates sind.
Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes ist (soweit im Gesetz nicht ausdrücklich anders
bestimmt) die Bezirksverwaltungsbehörde.
Generell können Anzeigen in Tierschutzangelegenheiten an das nächste Gemeindeamt, das
Polizeiwachzimmer, den Magistrat, die Bezirksgerichte und in Wien an die
Veterinäramtsabteilungen der Magistratischen Bezirksämter gerichtet werden. |
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| Verbot des Haltens bestimmter Tierarten |
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Auf Grund des Tierschutzgesetzes und seiner Verordnungen ist das Halten
von bestimmten Tierarten anzeigepflichtig (bei Wildtieren, die besondere Ansprüche an die
Haltung haben) bzw. bewilligungspflichtig (bei der Haltung von Tieren im Zoo, im Zirkus,
im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, bei Veranstaltungen).
TIPP
Die genauen Bestimmungen, Artenlisten und Ausnahmeregelungen sind dem Gesetzestext und den
zugehörigen Verordnungen des Bundesgesetzes zu entnehmen.
Für Tiere, die vor dem 1. Jänner 2005 rechtmässig gehalten wurden, deren Haltung jedoch
nach dem jetzt bundesweit geltenden Tierschutzgesetz verboten ist, kann die zuständige
Behörde eine Bewilligung erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.
TIPP
Genauere Angaben finden Sie im bundesweit geltenden Tierschutzgesetz, das seit 1. Jänner
2005 Gültigkeit hat.
zuständige Behörde: |
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in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat |
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in Wien: die Veterinäramtsabteilungen des Magistratischen
Bezirksamtes |
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in Städten ohne Bundespolizei: das Gemeindeamt |
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| Hinweis: Weitere Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei den
jeweiligen Veterinärbehörden in den jeweiligen Bundesländern. |
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| Mitnahme von Tieren in öffentlichen
Verkehrsmitteln |
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Fahrgäste sind berechtigt, kleine lebende Tiere (nur ungefährliche
Tiere), die in Behältnissen untergebracht sind, unentgeltlich mitzunehmen. Die
Behältnisse müssen jedoch so beschaffen sein, dass Verletzungen und Verunreinigungen von
Personen sowie Beschädigungen und Verunreinigungen von Anlagen und Beförderungsmittel
ausgeschlossen sind.
Hinweis: Für die Mitnahme von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es eigene
Bestimmungen. |
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| Anzeigen von Tierseuchen |
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Allgemein gilt, dass ein Verdacht auf eine Tierseuche unverzüglich
beim Gemeindeamt bei der Bezirkshauptmannschaft (Amtstierarzt oder Amtstierärztin), dem
Magistrat, dem nächsten Polizeiwachzimmer und in Wien dem Magistratischen Bezirksamt zu
melden ist.
Hinweis: Der Tierhalter oder die Tierhalterin sollte die Symptome kennen, um
rechtzeitig den Ausbruch der Seuche feststellen zu können.
TIPP
Auskünfte über Tierseuchen erhalten Sie bei allen Tierärzten und Tierärztinnen und bei
der jeweiligen Landwirtschaftskammer. |
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| Bissverletzungen |
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Bei einer Verletzung eines Menschen ist der Arzt oder die Ärztin oder
das Krankenhaus verpflichtet, dies bei der Polizei zu melden.
Hunde, die die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht getötet werden, sofern der
Besitzer oder die Besitzerin bekannt ist, das Tier eine gültige Tollwutimpfung besitzt
und das Tier zehn Tage lang sicher verwahrt wird und innerhalb dieser zehn Tage zweimal
von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin wegen Tollwutverdacht untersucht wird.
Die erste Untersuchung des Tieres hat bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin
unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am 10. Tag nach der
Verletzung.
Der Tierarzt bzw. die Tierärztin muss das Ergebnis beider Untersuchungen auf einem
Formblatt eintragen und dieses der Polizei übermitteln.
TIPP
Falls sich der Tierbesitzer oder die Tierbesitzerin weigert, diese Untersuchungen
durchführen zu lassen, können Sie sich an die nächste Veterinärbehörde oder an das
nächste Polizeiwachzimmer wenden. In Wien erhalten Sie weitere Informationen bei der
Tierschutz-Helpline.
Hinweis: Die Tötung oder eine Veräußerung des Tieres ist während der zehntägigen
Beobachtungsdauer verboten.
Wenn jedoch Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen
getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden. |
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| Tierbestattungen |
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Grundsätzlich sind die verendeten oder eingeschläferten Tierkörper
aus seuchenhygienischen Gründen entsorgungspflichtig. Der Besitzer oder die Besitzerin
ist verpflichtet, den Tod des Tieres so rasch wie möglich bei den zuständigen Behörden
zu melden.
Achtung:
Das Eingraben von Tierleichen auf Eigeninitiative ist verboten!
zuständige Stelle: |
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in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat |
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in Wien: |
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die Stadtkasse oder
die Tierkörperbeseitigung Wien GesmbH oder
das Wiener Tierkrematorium |
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in Städten ohne Bundespolizei: das Gemeindeamt oder die
örtlichen Tierfriedhöfe |
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| Hinweis: Der Tod des Tieres kann ebenso bei jedem Amtstierarzt oder
jeder Amtstierärztin oder beim nächsten Polizeiwachzimmer gemeldet werden. |
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| Hundehaltung |
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| Allgemeines |
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Für Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen gibt es gesetzlich
vorgeschriebene Pflichten, die im neuen Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, das mit
1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, geregelt sind.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird auf Grund der Gesetzeslage
durch Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden zum Zweck der
Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere erlassen.
Die erwähnte Verordnung wird auch Bestimmungen bezüglich der Registrierung und
Verwaltung der Kennzeichen und allfälliger anderer für die Haltung der Tiere
bedeutsame Daten enthalten.
Binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Weisung sind alle im Bundesgebiet
gehaltenen Hunde zu kennzeichnen.
Bestimmungen, die sich auf Maulkorb- oder Leinenzwang beziehen, werden von den einzelnen
Gemeinden festgelegt.
In der Marktgemeinde Perchtoldsdorf sind z.B. folgende Bestimmungen einzuhalten: |
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Maulkorb- oder Leinenzwang gilt für Hunde außerhalb von
umzäunten oder abgeschlossenen Grundstücken und Häusern im gesamten Gemeindegebiet. |
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Hunde, die sich außerhalb von umzäunten und
abgeschlossenen Grundstücken und Häusern im Bauland oder auf einer Verkehrsfläche
befinden, sind an der Leine kurz zu halten. |
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Hunde im Grünland sind an der Leine zu halten oder haben
einen Maulkorb zu tragen. |
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| In der Stadt Linz sind folgende Bestimmungen einzuhalten: |
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generelle Leinenpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet
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Beißkorbpflicht an bestimmten Orten |
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Verbot des Mitführens von Hunden auf Kinderspielplätzen |
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Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen |
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Ausnahmen:
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht |
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für Jagd- und Diensthunde während ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung (im Einsatz) und |
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in Hundezonen |
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| Hinweis: Auf den "Webservice-Seiten der Stadt Wien"
befindet sich ein "Dog Guide", der viele Tipps für den richtigen Umgang mit
Hunden enthält. |
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| Verunreinigungen |
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| Grundsätzlich hat der Hundebesitzer oder die Hundebesitzerin dafür zu
sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen, Sandkisten und
Kinderspielplätze sauber gehalten werden. |
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| Mitnahme von Hunden in öffentlichen
Verkehrsmitteln |
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Grundsätzlich besteht eine Maulkorb- und Leinenpflicht in
öffentlichen Verkehrsmitteln. Kleine Hunde, die in geschlossenen Behältnissen
transportiert werden, benötigen keinen Fahrschein.
Für Hunde an der Leine müssen Fahrgäste, die einen Hund mit sich führen, den jeweils
der Fahrstrecke entsprechenden Fahrpreis eines Fahrscheines zum halben Preis entwerten. Es
werden aber auch Wochen- oder Monatskarten für den Hund anerkannt.
Inhaber und Inhaberinnen von Jahreskarten sind berechtigt, den Hund unentgeltlich
mitzunehmen. |
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auszugsweise aus |
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| Bundesgesetz über den Schutz der Tiere |
| (Tierschutzgesetz TSchG) |
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| auszugsweise |
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1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus
der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
§ 2 Förderung des Tierschutzes
Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und
insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und können
besonders tierfreundliche Haltungssysteme und die wissenschaftliche Tierschutzforschung
fördern.
§ 3 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Verbot der Tierquälerei
Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen
oder es in schwere Angst zu versetzen.
§ 6 Verbot der Tötung
Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
§ 7 Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 8 Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 9 Hilfeleistungspflicht
§ 10 Tierversuche
§ 11 Transport von Tieren
2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Anforderungen an den Halter
Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch
über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
§ 13 Grundsätze der Tierhaltung
§ 14 Betreuungspersonen
§ 15 Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 16 Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
§ 17 Füttern und Tränken
§ 18 Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 19 Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 20 Kontrollen
§ 21 Aufzeichnungen
§ 22 Zuchtmethoden
§ 23 Bewilligungen
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
§ 24 Tierhaltungsverordnung
§ 25 Wildtiere
§ 26 Haltung von Tieren in Zoos
§ 27 Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen
§ 28 Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 29 Tierheime
§ 30 Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder
abgenommene Tiere
§ 31 Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 32 Schlachtung oder Tötung
3. Hauptstück
Vollziehung
§ 33 Behörden
§ 34 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35 Behördliche Überwachung
§ 36 Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln
§ 37 Sofortiger Zwang
4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 38 Strafbestimmungen - Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7
500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
§ 39 Verbot der Tierhaltung
§ 40 Verfall
§ 41 Tierschutzombudsmann
§ 42 Tierschutzrat
§ 43 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 44 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 45 Vorbereitung der Vollziehung
§ 46 Umsetzungshinweis
§ 47 Vollziehungsklausel |
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| Bücher bei Amazon zum Thema |
| Tiere / Tierhaltung |
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| Weitere Ergebnisse zum Thema |
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