Bild: © Citype
Haustierhaltung
(Auszugsweise)
Am 27. Mai 2004 wurde im Plenum des Nationalrates ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz beschlossen, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist.
Tiefer stehend die wichtigsten Eckpunkte im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Haltung von Haustieren:
Dem Zoo-Fachhandel und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere zum Verkauf angeboten werden, ist es weiterhin erlaubt, Katzen und Hunde zu vermitteln, die Tiere dürfen aber nicht mehr in den Geschäften selbst zum Verkauf gehalten werden.
Tierquälerei ist im Gesetz explizit verboten und liegt dann vor, wenn einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, oder wenn ein Tier in schwere Angst versetzt wird.
Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte dürfen nicht verwendet werden.
Bei der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres dürfen jedoch Korallenhalsbänder von besonders geschulten Leuten – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – angewendet werden.
Hunde dürfen nicht mehr – auch nicht vorübergehend – an einer Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. (Das Anbinden eines Hundes vor einem Geschäft ist erlaubt!)
Grundsätzlich verboten sind Eingriffe an Tieren, wie z.B. das Kupieren von Schwänzen und Ohren und das Entfernen von Krallen oder Zähnen, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen. Ausnahmen sind in der 1. Tierhaltungsverordnung angeführt.
Das Aussetzen von Heim- oder Haustieren, oder von einem gehaltenen, nicht heimischen Wildtier ist untersagt.
Die Tötung von Tieren ist ohne vernünftigen Grund explizit verboten.
Eine Tötung zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung an wissenschaftlichen Einrichtungen ist nur dann statthaft, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
Hinweis: Zur Haltung von Tieren ist jeder und jede berechtigt, der oder die zur Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen in der Lage ist und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Voraussetzung für die Haltung von Tieren ist, dass diese entsprechend betreut und ihren Bedürfnissen gemäß gehalten werden. Zu beachten sind vor allem Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Bodenbeschaffenheit, bauliche Ausstattung der Unterkünfte, Klima, Licht und Temperatur. Auch die Möglichkeit zu entsprechenden Sozialkontakten muss gegeben sein. Die genauen Angaben sind in der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung angegeben.
An Minderjährige unter 14 Jahren dürfen Tiere ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten oder der Erziehungsberechtigten nicht abgegeben werden.
© Emilia Stasiak - FOTOLIA ©Sascha Burkard - FOTOLIA
Allgemeines
Das neue Tierschutzgesetz, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, hat den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zum Ziel.
Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung zukommen zu lassen.Tierquälerei und die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund ist im Tierschutzgesetz explizit verboten.

Zur Vertretung der Interessen des Tierschutzes gibt es in den Ländern weisungsfreie Tierschutzobleute, die auch Mitglied des Tierschutzrates sind.

Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes ist (soweit im Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt) die Bezirksverwaltungsbehörde.

Generell können Anzeigen in Tierschutzangelegenheiten an das nächste Gemeindeamt, das Polizeiwachzimmer, den Magistrat, die Bezirksgerichte und in Wien an die Veterinäramtsabteilungen der Magistratischen Bezirksämter gerichtet werden.
Verbot des Haltens bestimmter Tierarten
Auf Grund des Tierschutzgesetzes und seiner Verordnungen ist das Halten von bestimmten Tierarten anzeigepflichtig (bei Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung haben) bzw. bewilligungspflichtig (bei der Haltung von Tieren im Zoo, im Zirkus, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, bei Veranstaltungen).

TIPP
Die genauen Bestimmungen, Artenlisten und Ausnahmeregelungen sind dem Gesetzestext und den zugehörigen Verordnungen des Bundesgesetzes zu entnehmen.

Für Tiere, die vor dem 1. Jänner 2005 rechtmässig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach dem jetzt bundesweit geltenden Tierschutzgesetz verboten ist, kann die zuständige Behörde eine Bewilligung erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.

TIPP
Genauere Angaben finden Sie im bundesweit geltenden Tierschutzgesetz, das seit 1. Jänner 2005 Gültigkeit hat.

zuständige Behörde:
in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat
in Wien: die Veterinäramtsabteilungen des Magistratischen Bezirksamtes
in Städten ohne Bundespolizei: das Gemeindeamt
Hinweis: Weitere Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei den jeweiligen Veterinärbehörden in den jeweiligen Bundesländern.
Mitnahme von Tieren in öffentlichen Verkehrsmitteln
Fahrgäste sind berechtigt, kleine lebende Tiere (nur ungefährliche Tiere), die in Behältnissen untergebracht sind, unentgeltlich mitzunehmen. Die Behältnisse müssen jedoch so beschaffen sein, dass Verletzungen und Verunreinigungen von Personen sowie Beschädigungen und Verunreinigungen von Anlagen und Beförderungsmittel ausgeschlossen sind.

Hinweis: Für die Mitnahme von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es eigene Bestimmungen.
Anzeigen von Tierseuchen
Allgemein gilt, dass ein Verdacht auf eine Tierseuche unverzüglich beim Gemeindeamt bei der Bezirkshauptmannschaft (Amtstierarzt oder Amtstierärztin), dem Magistrat, dem nächsten Polizeiwachzimmer und in Wien dem Magistratischen Bezirksamt zu melden ist.

Hinweis: Der Tierhalter oder die Tierhalterin sollte die Symptome kennen, um rechtzeitig den Ausbruch der Seuche feststellen zu können.

TIPP
Auskünfte über Tierseuchen erhalten Sie bei allen Tierärzten und Tierärztinnen und bei der jeweiligen Landwirtschaftskammer.
Bissverletzungen
Bei einer Verletzung eines Menschen ist der Arzt oder die Ärztin oder das Krankenhaus verpflichtet, dies bei der Polizei zu melden.

Hunde, die die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht getötet werden, sofern der Besitzer oder die Besitzerin bekannt ist, das Tier eine gültige Tollwutimpfung besitzt und das Tier zehn Tage lang sicher verwahrt wird und innerhalb dieser zehn Tage zweimal von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin wegen Tollwutverdacht untersucht wird.

Die erste Untersuchung des Tieres hat bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am 10. Tag nach der Verletzung.

Der Tierarzt bzw. die Tierärztin muss das Ergebnis beider Untersuchungen auf einem Formblatt eintragen und dieses der Polizei übermitteln.

TIPP
Falls sich der Tierbesitzer oder die Tierbesitzerin weigert, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich an die nächste Veterinärbehörde oder an das nächste Polizeiwachzimmer wenden. In Wien erhalten Sie weitere Informationen bei der Tierschutz-Helpline.

Hinweis: Die Tötung oder eine Veräußerung des Tieres ist während der zehntägigen Beobachtungsdauer verboten.

Wenn jedoch Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.
Tierbestattungen
Grundsätzlich sind die verendeten oder eingeschläferten Tierkörper aus seuchenhygienischen Gründen entsorgungspflichtig. Der Besitzer oder die Besitzerin ist verpflichtet, den Tod des Tieres so rasch wie möglich bei den zuständigen Behörden zu melden.

Achtung:
Das Eingraben von Tierleichen auf Eigeninitiative ist verboten!


zuständige Stelle:
in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat
in Wien:
die Stadtkasse oder
die Tierkörperbeseitigung Wien GesmbH oder
das Wiener Tierkrematorium
in Städten ohne Bundespolizei: das Gemeindeamt oder die örtlichen Tierfriedhöfe
Hinweis: Der Tod des Tieres kann ebenso bei jedem Amtstierarzt oder jeder Amtstierärztin oder beim nächsten Polizeiwachzimmer gemeldet werden.
Hundehaltung
© Hannes Strasser - FOTOLIA
Allgemeines
Für Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die im neuen Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, geregelt sind.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird auf Grund der Gesetzeslage – durch Verordnung – Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere erlassen.
Die erwähnte Verordnung wird auch Bestimmungen bezüglich der Registrierung und Verwaltung der Kennzeichen und allfälliger anderer – für die Haltung der Tiere bedeutsame – Daten enthalten.
Binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Weisung sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde zu kennzeichnen.

Bestimmungen, die sich auf Maulkorb- oder Leinenzwang beziehen, werden von den einzelnen Gemeinden festgelegt.
In der Marktgemeinde Perchtoldsdorf sind z.B. folgende Bestimmungen einzuhalten:
Maulkorb- oder Leinenzwang gilt für Hunde außerhalb von umzäunten oder abgeschlossenen Grundstücken und Häusern im gesamten Gemeindegebiet.
Hunde, die sich außerhalb von umzäunten und abgeschlossenen Grundstücken und Häusern im Bauland oder auf einer Verkehrsfläche befinden, sind an der Leine kurz zu halten.
Hunde im Grünland sind an der Leine zu halten oder haben einen Maulkorb zu tragen.
In der Stadt Linz sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
generelle Leinenpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet
Beißkorbpflicht an bestimmten Orten
Verbot des Mitführens von Hunden auf Kinderspielplätzen
Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen
Ausnahmen:
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht
für Jagd- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (im Einsatz) und
in Hundezonen
Hinweis: Auf den "Webservice-Seiten der Stadt Wien" befindet sich ein "Dog Guide", der viele Tipps für den richtigen Umgang mit Hunden enthält.
Verunreinigungen
Grundsätzlich hat der Hundebesitzer oder die Hundebesitzerin dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen, Sandkisten und Kinderspielplätze sauber gehalten werden.
Mitnahme von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln
Grundsätzlich besteht eine Maulkorb- und Leinenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Kleine Hunde, die in geschlossenen Behältnissen transportiert werden, benötigen keinen Fahrschein.

Für Hunde an der Leine müssen Fahrgäste, die einen Hund mit sich führen, den jeweils der Fahrstrecke entsprechenden Fahrpreis eines Fahrscheines zum halben Preis entwerten. Es werden aber auch Wochen- oder Monatskarten für den Hund anerkannt.

Inhaber und Inhaberinnen von Jahreskarten sind berechtigt, den Hund unentgeltlich mitzunehmen.
auszugsweise aus
IHR AMTSHELFER
HELP weist Sie durch Österreichs Behörden, Ämter und Institutionen und hilft Ihnen Zeit und Weg zu sparen!
www.help.gv.at
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere
(Tierschutzgesetz – TSchG)
auszugsweise
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung
Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

§ 2 Förderung des Tierschutzes
Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und können besonders tierfreundliche Haltungssysteme und die wissenschaftliche Tierschutzforschung fördern.

§ 3 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Verbot der Tierquälerei
Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

§ 6 Verbot der Tötung
Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

§ 7 Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 8 Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 9 Hilfeleistungspflicht
§ 10 Tierversuche
§ 11 Transport von Tieren

2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 12 Anforderungen an den Halter
Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

§ 13 Grundsätze der Tierhaltung
§ 14 Betreuungspersonen
§ 15 Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 16 Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

§ 17 Füttern und Tränken
§ 18 Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 19 Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 20 Kontrollen
§ 21 Aufzeichnungen
§ 22 Zuchtmethoden
§ 23 Bewilligungen

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 24 Tierhaltungsverordnung
§ 25 Wildtiere
§ 26 Haltung von Tieren in Zoos
§ 27 Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen
§ 28 Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 29 Tierheime
§ 30 Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 31 Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 32 Schlachtung oder Tötung

3. Hauptstück
Vollziehung

§ 33 Behörden
§ 34 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35 Behördliche Überwachung
§ 36 Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln
§ 37 Sofortiger Zwang

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38 Strafbestimmungen - Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

§ 39 Verbot der Tierhaltung
§ 40 Verfall
§ 41 Tierschutzombudsmann
§ 42 Tierschutzrat
§ 43 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 44 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 45 Vorbereitung der Vollziehung
§ 46 Umsetzungshinweis
§ 47 Vollziehungsklausel
Bücher bei Amazon zum Thema
Tiere / Tierhaltung
Weitere Ergebnisse zum Thema
Tier / Tierhaltung
seite weiterempfehlen seite drucken nach oben nach oben