Heinz Rohrer
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Österreichischen Speditionsbedingungen, kundgemacht von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr, in der
derzeit gültigen Fassung. Wir gewähren eine Transportversicherung
bis zu 7267,28 € pro Auftrag. Güter, deren Wert 7267,28 €
übersteigt, sind nicht versichert, es sei denn, der Kunde schließt
eine Zusatzversicherung ab.
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für Schäden bei
nicht sachgemäßer oder fehlender Verpackung. Für Folgeschäden wird
keine Haftung übernommen.
Gerichtsstand ist Wien |
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| Zahlungsbedingungen |
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Wir arbeiten nach der derzeit gültigen Preisliste
vom Oktober 2005. Stammkunden zahlen mit Transportschecks
(Lieferscheine) und 14-tägiger oder monatlicher Sammelrechnung.
Diese ist prompt und ohne Abzüge fällig. Ungerechtfertigte Abzüge
wie auch unbezahlte Mahn & Inkassospesen werden nachverrechnet. Bei
Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Höhe von 8 € sowie
Verzugszinsen mit 12% Minimum in Rechnung gestellt.
Mahn- und Inkassospesen, gerichtlich oder außergerichtlich, gehen zu
Lasten des Schuldners. Ist die monatliche Rechnung nach 4 Wochen
nicht beglichen, wird das Transportscheckheft gesperrt. |
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| Information |
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Vereinbarung. |
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CMR - Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag internationalen
Straßengüterverkehr
(Bundesgesetzblatt 1969 11, S. 1120)
Auszugsweise
Präambel
Die Vertragsparteien haben in der Erkenntnis, dass es
sich empfiehlt, die Bedingungen für den
Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr, insbesondere hinsichtlich der in
diesem Verkehr verwendeten Urkunden und der Haftung des
Frachtführers, einheitlich zu regeln, folgendes
vereinbart:
Kapitel I
Geltungsbereich
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die
entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße
mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes
und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im
Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten
liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat
ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die
Staatsangehörigkeit der Parteien.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten "Fahrzeuge"
Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und
Sattelanhänger, wie sie in Artikel 4 des Abkommens über
den Straßenverkehr vom 19. September 1949 umschrieben
sind.
3. Dieses Übereinkommen gilt auch dann, wenn in seinen
Geltungsbereich fallende Beförderungen von Staaten oder
von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen
durchgeführt werden.
4. Dieses Übereinkommen gilt nicht
a) für Beförderungen, die nach den Bestimmungen
internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden;
b) für die Beförderung von Leichen;
c) für die Beförderung von Umzugsgut.
5. Die Vertragsparteien werden untereinander keine zwei-
oder mehrseitigen Sondervereinbarungen schließen, die
Abweichungen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens
enthalten; ausgenommen sind Sondervereinbarungen unter
Vertragspartnern, nach denen dieses Übereinkommen nicht
für ihren kleinen Grenzverkehr gilt, oder durch die für
Beförderungen, die ausschließlich auf ihrem Staatsgebiet
durchgeführt werden, die Verwendung eines das Gut
vertretenden Frachtbriefes zugelassen wird.
Artikel 2
1. Wird das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil
der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf
Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftwege befördert und
wird das Gut - abgesehen von Fällen des Artikel 14 -
nicht umgeladen, so gilt dieses Übereinkommen trotzdem
für die gesamte Beförderung. Soweit jedoch bewiesen
wird, dass während der Beförderung durch das andere
Verkehrsmittel eingetretene Verluste, Beschädigungen
oder Überschreitungen der Lieferfrist nicht durch eine
Handlung oder Unterlassung des Straßenfrachtführers,
sondern durch ein Ereignis verursacht worden sind, das
nur während und wegen der Beförderung durch das andere
Beförderungsmittel eingetreten sein kann, bestimmt sich
die Haftung des Straßenfrachtführers nicht nach diesem
Übereinkommen, sondern danach, wie der Frachtführer des
anderen Verkehrsmittels gehaftet hätte, wenn ein
lediglich das Gut betreffender Beförderungsvertrag
zwischen dem Absender und dem Frachtführer des anderen
Verkehrsmittels nach den zwingenden Vorschriften des für
die Beförderung durch das andere Verkehrsmittel
geltenden Rechts geschlossen worden wäre. Bestehen
jedoch keine solchen Vorschriften, so bestimmt sich die
Haftung des Straßenfrachtführers nach diesem
Übereinkommen.
2. Ist der Straßenfrachtführer zugleich der Frachtführer
des anderen Verkehrsmittels, so haftet er ebenfalls nach
Absatz 1, jedoch so, als ob seine Tätigkeit als
Straßenfrachtführer und seine Tätigkeit als Frachtführer
des anderen Verkehrsmittels von zwei verschiedenen
Personen ausgeübt würden.
Kapitel II
Haftung des Frachtführers für andere Personen
Artikel 3
Der Frachtführer haftet, soweit dieses Übereinkommen
anzuwenden ist, für Handlungen und Unterlassungen seiner
Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich
bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene
Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten
oder anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen
handeln.
Kapitel III
Abschluss und Ausführung des Beförderungsvertrages
Artikel 4
Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief
festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der
Verlust des Frachtbriefs berührt werden den Bestand noch
die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, der den
Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen bleibt.
Artikel 5
1. Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen
ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer
unterzeichnet werden. Die Unterschriften können gedruckt
oder durch den Stempel des Absenders oder des
Frachtführers ersetzt werden, wenn dies nach dem Recht
des Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird,
zulässig ist. Die erste Ausfertigung erhält der
Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte
behält der Frachtführer.
2. Ist das zu befördernde Gut auf mehrere Fahrzeuge zu
verladen oder handelt es sich um verschiedenartige oder
um in verschiedene Posten aufgeteilte Güter, können
sowohl der Absender als auch der Frachtführer verlangen,
dass so viele Frachtbriefe ausgestellt werden, als
Fahrzeuge zu verwenden oder Güterarten oder - posten
vorhanden sind.
Artikel 6
1. Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtführers -,
d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für
die Ablieferung vorgesehene Stelle
e) Name und Anschrift des Empfängers;
f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art
der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein
anerkannte Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke -,
h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes
-,
i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht,
Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom
Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);
j) Weisungen für die Zoll - und sonstige amtliche
Behandlung;
k) die Angabe, dass die Beförderung trotz einer
gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses
Übereinkommens unterliegt.
2. Zutreffendenfalls muss der Frachtbrief ferner
folgende Angaben enthalten: a) das Verbot umzuladen;
b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes
einzuziehenden Nachnahme;
d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des
besonderen Interesses an der Lieferung;
e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die
Versicherung des Gutes;
f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet
sein muss;
g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen
Urkunden. 3. Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch
andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
Artikel 7
1. Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die
dem Frachtführer dadurch entstehen, dass folgende
Angaben unrichtig oder unvollständig sind:
a) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h
und j bezeichneten Angaben;
b) die in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Angaben;
c) alle anderen Angaben oder Weisungen des Absenders für
die Ausstellung des Frachtbriefes oder zum Zwecke der
Eintragung in diesen.
2. Trägt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders
die in Absatz 1 bezeichneten Angaben in den Frachtbrief
ein, wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass
der Frachtführer hierbei im Namen des Absenders
gehandelt hat.
3. Enthält der Frachtbrief die in Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe k bezeichnete Angabe nicht, so haftet der
Frachtführer für alle Kosten und Schäden, die dem über
das Gut Verfügungsberechtigten infolge dieser
Unterlassung entstehen.
Artikel 8
1. Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Übernahme
des Gutes zu überprüfen
a) die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die
Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen und
Nummern
b) den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung.
2. Stehen dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur
Verfügung, um die Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstabe
a bezeichneten Angaben zu überprüfen, so trägt er im
Frachtbrief Vorbehalte ein, die zu begründen sind.
Desgleichen hat er Vorbehalte zu begründen, die er
hinsichtlich des äußeren Zustandes des Gutes und seiner
Verpackung macht. Die Vorbehalte sind für den Absender
nicht verbindlich, es sei denn, dass er sie im
Frachtbrief ausdrücklich anerkannt hat.
3. Der Absender kann vom Frachtführer verlangen, dass
dieser das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge
des Gutes überprüft. Er kann auch verlangen, dass der
Frachtführer den Inhalt der Frachtstücke überprüft. Der
Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der
Überprüfung. Das Ergebnis der Überprüfung ist in den
Frachtbrief einzutragen.
Artikel 9
1. Der Frachtbrief dient bis zum Beweise des Gegenteils
als Nachweis für den Abschluss und Inhalt des
Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes
durch den Frachtführer.
2. Sofern der Frachtbrief keine mit Gründen versehenen
Vorbehalte des Frachtführers aufweist, wird bis zum
Beweise des Gegenteils vermutet, dass das Gut und seine
Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer
äußerlich in gutem Zustande waren und dass die Anzahl
der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den
Angaben im Frachtbrief übereinstimmten.
Artikel 10
Der Absender haftet dem Frachtführer für alle durch
mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an
Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern
sowie für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten
Kosten, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich oder
dem Frachtführer bei der Übernahme des Gutes bekannt war
und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.
Artikel 11
1. Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden
beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu
erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung
notwendig sind oder diese Urkunden dem Frachtführer zur
Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
2. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob
diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend
sind. Der Absender haftet dem Frachtführer für alle aus
dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der
Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn,
dass den Frachtführer ein Verschulden trifft.
3. Der Frachtführer haftet wie ein Kommissionär für die
Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der
im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder
dem Frachtführer ausgehändigten Urkunden- er hat jedoch
keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust
des Gutes.
Artikel 12
1. Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu
verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der
Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die
Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem
anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger
abliefert.
2. Dieses Recht erlischt, sobald die zweite Ausfertigung
des Frachtbriefes dem Empfänger übergeben ist oder
dieser sein Recht nach Artikel 13 Absatz 1 geltend
macht. Von diesem Zeitpunkt an hat der Frachtführer den
Weisungen des Empfängers nachzukommen.
3. Das Verfügungsrecht steht jedoch dem Empfänger
bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu,
wenn der Absender einen entsprechenden Vermerk in den
Frachtbrief eingetragen hat.
4. Hat der Empfänger in Ausübung seines
Verfügungsrechtes die Ablieferung des Gutes an einen
Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt,
seinerseits andere Empfänger zu bestimmen.
5. Die Ausübung des Verfügungsrechtes unterliegt
folgenden Bestimmungen:
a) der Absender oder in dem in Absatz 3 bezeichneten
Falle der Empfänger hat, wenn er sein Verfügungsrecht
ausüben will, die erste Ausfertigung des Frachtbriefes
vorzuweisen, worin die dem Frachtführer erteilten neuen
Weisungen eingetragen sein müssen, und dem Frachtführer
alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die
Ausführung der Weisungen entstehen,
b) die Ausführung der Weisungen muss zu dem Zeitpunkt,
in dem sie die Person erreichen, die sie ausführen soll,
möglich sein und darf weder den gewöhnlichen Betrieb des
Unternehmens des Frachtführers hemmen noch die Absender
oder Empfänger anderer Sendungen schädigen;
c) die Weisungen dürfen nicht zu einer Teilung der
Sendung führen.
6. Kann der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen des
Absatzes 5 Buchstabe b die erhaltenen Weisungen nicht
durchführen, so hat er unverzüglich denjenigen zu
benachrichtigen, der die Weisungen erteilt hat.
7. Ein Frachtführer, der Weisungen nicht ausführt, die
ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels
erteilt worden sind, oder der solche Weisungen ausführt,
ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des
Frachtbriefes verlangt zu haben, haftet dem Berechtigten
für den daraus entstehenden Schaden.
Artikel 13
1. Nach Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung
vorgesehenen Ort ist der Empfänger berechtigt, vom
Frachtführer zu verlangen, dass ihm gegen
Empfangsbestätigung die zweite Ausfertigung des
Frachtbriefes übergeben und das Gut abgeliefert wird.
Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut
innerhalb
der in Artikel 19 vorgesehenen Frist nicht angekommen,
so kann der Empfänger die Rechte aus dem
Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den
Frachtführer geltend machen.
2. Der Empfänger, der die ihm nach Absatz 1 zustehenden
Rechte geltend macht, hat den Gesamtbetrag der aus dem
Frachtbrief hervorgehenden Kosten zu zahlen. Bei
Streitigkeiten hierüber ist der Frachtführer zur
Ablieferung des Gutes nur verpflichtet, wenn ihm der
Empfänger Sicherheit leistet.
Artikel 14
1. Wenn aus irgendeinem Grunde vor Ankunft des Gutes an
dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort die Erfüllung
des Vertrages zu den im Frachtbrief festgelegten
Bedingungen unmöglich ist oder unmöglich wird, hat der
Frachtführer Weisungen des nach Artikel 12 über das Gut
Verfügungsberechtigten einzuholen.
2. Gestatten die Umstände jedoch eine von den im
Frachtbrief festgelegten Bedingungen abweichende
Ausführung der Beförderung und konnte der Frachtführer
Weisungen des nach Artikel 12 über das Gut
Verfügungsberechtigten innerhalb angemessener Zeit nicht
erhalten, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die ihm
im Interesse des über das Gut Verfügungsberechtigten die
besten zu sein scheinen.
Artikel 15
1. Treten nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort
Ablieferungshindernisse ein, so hat der Frachtführer
Weisungen des Absenders einzuholen. Wenn der Empfänger
die Annahme des Gutes verweigert, ist der Absender
berechtigt, über das Gut zu verfügen, ohne die erste
Ausfertigung des Frachtbriefes vorweisen zu müssen.
2. Der Empfänger kann, auch wenn er die Annahme des
Gutes verweigert hat, dessen Ablieferung noch so lange
verlangen, als der Frachtführer keine dem
widersprechenden Weisungen des Absenders erhalten hat.
3. Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der
Empfänger auf Grund seiner Befugnisse nach Artikel 12
Absatz 3 Anweisungen erteilt hat, das Gut an einen
Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung der
Absätze 1 und 2 dieses Artikels der Empfänger die Stelle
des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.
Artikel 16
1. Der Frachtführer hat Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er Weisungen
einholt oder ausführt, es sei denn, dass er diese Kosten
verschuldet hat.
2. In den in Artikel 14 Absatz 1 und in Artikel 15
bezeichneten Fällen kann der Frachtführer das Gut sofort
auf Kosten des Verfügungsberechtigten ausladen; nach dem
Ausladen gilt die Beförderung als beendet. Der
Frachtführer hat sodann das Gut für den
Verfügungsberechtigten zu verwahren. Er kann es jedoch
auch einem Dritten anvertrauen und haftet dann nur für
die sorgfältige Auswahl des Dritten. Das Gut bleibt mit
den aus dem Frachtbrief hervorgehenden Ansprüchen sowie
mit allen anderen Kosten belastet.
3. Der Frachtführer kann, ohne Weisungen des
Verfügungsberechtigten abzuwarten, den Verkauf des Gutes
veranlassen, wenn es sich um verderbliche Waren handelt
oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme
rechtfertigt oder wenn die Kosten der Verwahrung in
keinem Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Es kann
auch in anderen Fällen den Verkauf des Gutes
veranlassen, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist
gegenteilige Weisungen des Verfügungsberechtigten, deren
Ausführung ihm billigerweise zugemutet werden kann,
nicht erhält.
4. Wird das Gut auf Grund der Bestimmungen dieses
Artikels verkauft, so ist der Erlös nach Abzug der auf
dem Gut lastenden Kosten dem Verfügungsberechtigten zur
Verfügung zu stellen. Wenn diese Kosten höher sind als
der Erlös, kann der Frachtführer den Unterschied
beanspruchen.
5. Art und Weise des Verkaufes bestimmen sich nach den
Gesetzen oder Gebräuchen des Ortes, an dem sich das Gut
befindet.
Kapitel IV
Haftung des Frachtführers
Artikel 17
1 . Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder
teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes,
sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem
Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner
Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der
Lieferfrist.
2. Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn
der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist durch ein Verschulden des
Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom
Frachtführer verschuldete Weisung des
Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes
oder durch Umstände verursacht worden ist, die der
Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht
abwenden konnte.
3. Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der
Frachtführer weder auf Mängel des für die Beförderung
verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein
Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder der
Bediensteten des Vermieters berufen.
4. Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18
Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der
Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder
mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen
besonderen Gefahren entstanden ist:
a) Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten
Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich
vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist -,
b)
FehlenoderMängelderVerpackung,wenndieGüterihrerNaturnachbeifehlender
oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder
Beschädigungen ausgesetzt sind -,
c)
Behandlung,Verladen,VerstauenoderAusladendesGutesdurchdenAbsender,
den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder
Empfänger handeln -,
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, demzufolge
sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder
Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren
Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder
Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren ausgesetzt
sind ,
e) ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder
Nummerierung der Frachtstücke -,
f) Beförderung von lebenden Tieren.
5. Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für
einzelne Umstände, die
einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur
in dem Umfange, in dem die Umstände, für die er auf
Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen
haben.
Artikel 18
1. Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist durch einen der in
Artikel 17 Absatz 2 bezeichneten Umstände verursacht
worden ist, obliegt dem Frachtführer.
2. Wenn der Frachtführer darlegt, dass nach den
Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung
aus einer oder mehreren der in Artikel 17 Absatz 4
bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte, wird
vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der
Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der
Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser
Gefahren entstanden ist.
3. Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 17 Absatz
4 Buchstabe a nicht bei außergewöhnlich großem Abgang
oder bei Verlust von ganzen Frachtstücken.
4. Bei Beförderung mit einem Fahrzeug, das mit
besonderen Einrichtungen zum Schutze des Gutes gegen die
Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen oder
Luftfeuchtigkeit versehen ist, kann sich der
Frachtführer auf Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d nur
berufen, wenn er beweist, dass er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen hinsichtlich der
Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der besonderen
Einrichtungen getroffen und ihm erteilte besondere
Weisungen beachtet hat.
5. Der Frachtführer kann sich auf Artikel 17 Absatz 4
Buchstabe f nur berufen, wenn er beweist, dass er alle
ihm nach den Umständen üblicherweise obliegenden
Maßnahmen getroffen und ihm erteilte besondere Weisungen
beachtet hat.
Artikel 19
Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das
Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert
worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden
ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter
Berücksichtigung der Umstände, bei teilweiser Beladung
insbesondere unter Berücksichtigung der unter
gewöhnlichen Umständen für die Zusammenstellung von
Gütern zwecks vollständiger Beladung benötigten Zeit,
die Frist überschreitet, die vernünftigerweise einem
sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen ist.
Artikel 20
1. Der Verfügungsberechtigte kann das Gut, ohne weitere
Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten,
wenn es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist
vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach
der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer
abgeliefert worden ist.
2. Der Verfügungsberechtigte kann bei Empfang der
Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich
verlangen, dass er sofort benachrichtigt wird, wenn das
Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung
wieder aufgefunden wird. Dieses Verlangen ist ihm
schriftlich zu bestätigen.
3. Der Verfügungsberechtigte kann binnen dreißig Tagen
nach Empfang einer solchen Benachrichtigung fordern,
dass ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem
Frachtbrief hervorgehenden Ansprüche und gegen
Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung, gegebenenfalls
abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten,
abgeliefert wird; seine Ansprüche auf Schadenersatz
wegen Überschreitung der Lieferfrist nach Artikel 23 und
gegebenenfalls nach Artikel 26 bleiben vorbehalten.
4. Wird das in Absatz 2 bezeichnete Verlangen nicht
gestellt oder ist keine Anweisung in der in Absatz 3
bestimmten Frist von dreißig Tagen erteilt worden oder
wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung der
Entschädigung wieder aufgefunden, so kann der
Frachtführer über das Gut nach dem Recht des Ortes
verfügen, an dem es sich befindet.
Artikel 21
Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der nach dem
Beförderungsvertrag vom Frachtführer einzuziehenden
Nachnahme abgeliefert, so hat der Frachtführer,
vorbehaltlich seines Rückgriffsrechtes gegen den
Empfänger, dem Absender bis zur Höhe des
Nachnamebetrages Schadenersatz zu leisten.
Artikel 22
1. Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm
gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der
Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die
zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese
Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so
obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen
Mitteln zu beweisen, dass der Frachtführer die genaue
Art der mit der Beförderung der Güter verbundenen
Gefahren gekannt hat.
2. Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit der
Frachtführer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat,
kann der Frachtführer jederzeit und überall ohne
Schadensersatzpflicht ausladen, vernichten oder
unschädlich machen; der Absender haftet darüber hinaus
für alle durch die Übergabe dieser Güter zur Beförderung
oder durch ihre Beförderung entstehenden Kosten und
Schäden.
Artikel 23 CMR*
1. Hat der Frachtführer aufgrund der Bestimmungen dieses
Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust
des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die
Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur
Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet.
2. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem
Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis
oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern
gleicher Art und Beschaffenheit.
3. * Die Entschädigung darf jedoch 8,33
Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des
Rohgewichts nicht übersteigen.
4. Außerdem sind - ohne weiteren Schadensersatz -
Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung
des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar
im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im
Falle des teilweisen Verlustes anteilig.
5. Wenn die Lieferfrist überschritten ist und der
Verfügungsberechtigte beweist, dass daraus ein Schaden
entstanden ist, hat der Frachtführer dafür eine
Entschädigung nur bis zur Höhe der Fracht zu leisten.
6. Höhere Entschädigungen können nur dann beansprucht
werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes
Interesse an der Lieferung nach den Artikeln 24 und 26
angegeben worden ist.
7.* Die in diesem Übereinkommen genannte
Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des
Internationalen Währungsfonds. Der in Absatz 3 genannte
Betrag wird in die Landeswährung des Staates des
angerufenen Gerichts umgerechnet - die Umrechnung
erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Währung
am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien
vereinbarten Tag. Der in Sonderziehungsrechten
ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der
Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird
nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten
Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag
für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in
Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der
Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des
Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von
diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
8.* Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied
des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht
die Anwendung des Absatzes 7 nicht zulässt, bei der
Ratifikation des Protokolls zum CMR oder dem Beitritt zu
jenem Protokoll oder jederzeit danach erklären, dass
sich der in seinem Hoheitsgebiet geltende
Haftungshöchstbetrag des Absatzes 3 auf 25 Werteinheiten
beläuft. Die in diesem Absatz genannte Werteinheit
entspricht 10/31 Gramm Gold von 900/ 1000 Feingehalt.
Die Umrechnung des Betrages nach diesem Absatz in die
Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden
Staates.
9. * * Die in Absatz 7 letzter Satz genannte Berechnung
und die in Absatz 8 genannte Umrechnung erfolgen in der
Weise, dass der Betrag nach Absatz 3, in der
Landeswährung des Staates ausgedrückt, soweit wie
möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten
tatsächlichen Wert entspricht. Die Staaten teilen dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Art der
Berechnung nach Absatz 7 oder das Ergebnis der
Umrechnung nach Absatz 8 bei der Hinterlegung einer der
in Artikel 3 des Protokolls zum CMR genannten Urkunden
sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder
das Umrechnungsergebnis ändert.
Artikel 24
Der Absender kann gegen. Zahlung eines zu vereinbarenden
Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im
Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3
bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt
der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.
Artikel 25
1. Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der
Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des
nach Artikel 23 Absatz 1, 2 und 4 festgestellten Wertes
des Gutes berechnet wird.
2. Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen,
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu
zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des
entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
Artikel 26
1. Der Absender kann gegen Zahlung eines zu
vereinbarenden Zuschlages zur Fracht für den Fall des
Verlustes oder der Beschädigung und für den Fall der
Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist durch
Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines
besonderen Interesses an der Lieferung festlegen.
2. Ist ein besonderes Interesse an der Lieferung
angegeben worden, so kann unabhängig von der
Entschädigung nach den Artikeln 23, 24 und 25 der Ersatz
des weiteren bewiesenen Schadens bis zur Höhe des als
Interesse angegebenen Betrages beansprucht werden.
Artikel 27
1. Der Verfügungsberechtigte kann auf die ihm gewährte
Entschädigung Zinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich
verlangen. Die Zinsen laufen von dem Tage der
schriftlichen Reklamation gegenüber dem Frachtführer
oder, wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage der
Klageerhebung an.
2. Wird die Entschädigung auf Grund von Rechnungsgrößen
ermittelt, die nicht in der Währung des Landes
ausgedrückt sind, in dem die Zahlung beansprucht wird,
so ist die Umrechnung nach dem Tageskurs am Zahlungsort
der Entschädigung vorzunehmen.
Artikel 28
1. Können Verluste, Beschädigungen oder Überschreitungen
der Lieferfrist, die bei einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung eingetreten sind, nach dem
anzuwendenden Recht zur Erhebung außervertraglicher
Ansprüche führen, so kann sich der Frachtführer
demgegenüber auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens
berufen, die seine Haftung ausschließen oder den Umfang
der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder
begrenzen.
2. Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für
Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der
Lieferfrist gegen eine der Personen erhoben, für die der
Frachtführer nach Artikel 3 haftet, so kann sich auch
diese Person auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens
berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen
oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung
bestimmen oder begrenzen.
Artikel 29
1 . Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen
dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder
begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen,
wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur
Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem
Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht.
2. Das gleiche gilt, wenn Bediensteten des Frachtführers
oder sonstigen Personen, deren er sich bei Ausführung
der Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz
gleichstehendes Verschulden zur Last fällt, wenn diese
Bediensteten oder sonstigen Personen in Ausübung ihrer
Verrichtungen handeln. In solchen Fällen können sich
auch die Bediensteten oder sonstigen Personen
hinsichtlich ihrer persönlichen Haftung nicht auf die in
Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen dieses Kapitels
berufen. |
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Heinz Rohrer
Kleintransporte & Botendienst
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