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| Gipfeltreffen 1979 - SALT II Abkommen |
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18.6.1979
In der Wiener Hofburg unterzeichnen der US-amerikanische Präsident Jimmy Carter und der
sowjetische Staats- und Parteichef Leonid I. Breschnew den SALT-II-Vertrag (Strategic Arms
Limitation Talks) - Begrenzung der strategischen Arsenale auf jeweils 2250 Trägersysteme,
davon 1200 Fernraketen mit Mehrfachsprengköpfen |
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| Obwohl das erste SALT-Abkommen noch bis 1977 gültig
sein sollte, nahmen die beiden Großmächte schon 1974 Gespräche über
weitere Abrüstungsschritte auf. Diese mündeten in die sogenannte Wladiwostok-Übereinkunft
des Jahres 1974. Dieses neue Abkommen legte eine für beide Seiten
gleiche, quantitative Obergrenze für "means of delivery",
also für Trägersysteme von Raketen, fest. Dieser neue Entwurf bildete
die Grundlage für das SALT II-Abkommen, das allerdings erst
1979, nach mehr als sechs Jahre andauernden Verhandlungen, in Wien
unterzeichnet werden konnte. Es wird in diesem Zusammenhang vorgestellt
und analysiert, obwohl es nach seiner Unterzeichnung durch die damaligen
Staatschefs Carter und Breschnjew doch niemals ratifiziert wurde.
Zwar billigte der amerikanische Senatsausschuss für Auswärtige Angelegenheiten
den Vertrag, doch Präsident Carter selbst empfahl dem Senat später,
den Vertrag abzulehnen, nachdem die Sowjetunion 1979 in Afghanistan
einmaschiert war und Amerika sich in seiner globalen Bedrohungsperzeption
durch den Kommunismus bestärkt sah. Da der Vertrag jedoch schon unterzeichnet
war, waren beide Parteien völkerrechtlich insofern an ihn gebunden,
als es ihnen nicht erlaubt war, den Vertragsprovisionen zuwider zu
handeln, ohne offiziell dessen Nicht-Implementierung zu verkünden.
Darüber hinaus gaben beide Regierungen Erklärungen ab, den Vertrag
trotz der Nicht-Ratifizierung weiterhin achten zu wollen. |
| Bilder: Pressebilddienst
Votava |
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| Salt II Vertrag
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SALT II besteht aus drei verschiedenen Ebenen ("three-tier
arrangement"): zum einen einigte man sich konkret auf langfristige
Abrüstungsschritte, die sogar noch über die in Wladiwostock beschlossenen
Zahlen hinausgingen; zweitens beschloss man sofortige Maßnahmen zur
Regelung besonders drängender Fragen; und drittens verständigte man
sich auf eine gemeinsame Position bezüglich weitergehender Abrüstungsschritte
in der Zukunft ("Joint Statement of Principles"). Eine Absichtserklärung
ähnlicher Art kommt außerdem in Artikel I des SALT II Vertrages zum
Ausdruck:
"Each Party undertakes, in accordance with the provisions of this Tretay, to limit
strategic offensive arms quantitatively and qualitatively, to exercise restraint in the
development of new types of strategic offensive arms, and to adopt other measures provided
for in this Treaty."
Im Vertragswerk enthalten ist auch die Absicht, eine Datenbank einzurichten, durch die
beide Vertragsparteien Zugriff haben auf Daten bezüglich des Umfangs der strategischen
Waffen des Gegners worin ein bedeutender Fortschritt im Vergleich zu vorherigen Abkommen
zu sehen ist.
Die Verhandlungen, die letztlich zur Vertragsunterzeichnung führten, veranschaulichen
wiederum auf eindrückliche Weise, mit welchen Problemen dieses bilaterale
Abrüstungsprojekt - so wie im Grunde alle anderen Abrüstungsverhandlungen auch -
konfrontiert war: entscheidender Streitpunkte war die Frage der Vergleichbarkeit
unterschiedlicher Waffensysteme und die Frage der Bedeutung dieser Systeme innerhalb der
Militärstrategien beider Länder. Schon kurz nach der Unterzeichnung der Übereinkunft in
Wladiwostok unterbreitete die Amerikanische Führung der Sowjet Union ein Angebot zur
weitgehenden Reduzierung von ICBMs, welches von der sowjetischen Regierung jedoch umgehend
abgelehnt wurde, da ICBMs ein integraler Bestandteil ihrer Militärstrategie darstellte:
"Owing to the differences in geography, technology, strategy and defence
arrangements with their allies, the United States and the Soviet Union placed different
emphasis on various components of their forces. The Soviet Union had more land-based
ballistic missiles with larger megatonnage and better air defences, while the United
States had more warheads and greater missile accuracy as well as other advantages in
submarine and bomber forces."
Im wesentlichen wurden folgende Limits im sehr komplexen Vertragstext festgelegt:
eine Begrenzung der Startsysteme auf insgesamt 2400 auf jeder
Seite, dazu gehörten ICBM und SLBM Abschussvorrichtungen,
schwere Bomber und Boden-Luft-Raketen (ASBMs/ Air-to-surface-ballistic
missiles) mit einer Reichweite von mehr als 600 km. Dieses
Limit sollte bis zum 31.12.1981 sogar noch auf 2250 gesenkt
werden.
beide Seiten sollten außerdem die Anzahl ihrer Abschußvorrichtungen für
Raketen, die mit Mehrfachsprengköpfen (MIRVs) ausgerüstet sind, sowie für Bomber, die
mit Raketen mit einer Reichweite von mehr als 600 km ausgestattet sind, auf insgesamt
höchstens 1320 reduzieren. Die Zusammensetzung dieser Summe blieb den beiden Staaten
überlassen, was den unterschiedlichen Militärdoktrinen und Bedürfnissen entspricht.
darüber hinaus wurde die Anzahl der Mehrfachsprengköpfe pro Rakete
eingefroren: ICBMs sollten mit nicht mehr als 10 MIRVs bestückt sein, während SLBMs
höchstens 14 und ASBMs höchstens 10 MIRVs transportieren sollten.
weiterhin wurde das zulässige Start- und Wurfgewicht (launch-weight and
throw-weight) von ICBMs reguliert, der Bau neuer fixierter ICBM-Startrampen verboten,
sowie die Umwandlung bereits existierender leichter ICBM-Rampen in schwere ausgeschlossen.
ein weiterer wesentlicher Aspekt bestand in Artikel IV §
9, der besagt, dass es keinem Land gestattet sei, mehr als
einen neuen leichten ICBM-Typ zu testen: "Each Party
undertakes not to flight-test or deploy new types of ICBMs,
that is, types of ICBMs not flight-tested as of May 1, 1979,
except that each Party may flight-test and deploy one new
type of light ICBM."
ferner wurde der Bau von "rapid reload ICBM systems",
mobilen ICBM Abschusssystemen, der Bau von fest installierten
Abschussvorrichtungen unter Wasser, sowie die Konstruktion
weltraumgestützer Systeme untersagt.
Bewertend kann gesagt werden, dass SALT II in einigen Bereichen
relativ große und wichtige Fortschritte erzielte, wenn man auch
insgesamt nicht von echter Abrüstung sprechen kann, da die Anzahl
der Waffensysteme in vielen Fällen nur auf dem Stand der Vertragsunterzeichnung
eingefroren wurde. SALT II ist also ein typisches Beispiel für
Rüstungskontrolle, bei der sich beide Parteien zum ersten Mal
auf quantitativ gleiche Begrenzungen ihrer Waffensysteme einließen.
Zum anderen wurden bestimmte Systeme (weltraum- sowie meeresbodengestützte
Raketen etc.), wie oben aufgeführt, generell verboten, wodurch
der Rüstungswettlauf zumindest in seinen Facetten beschnitten
werden sollte. Kritisiert wurde jedoch gleichzeitig die Hohe erlaubte
Zahl an MIRVs pro Rakete, die insgesamt nicht verwirklichte Reduktion
von Waffensystemen, sowie die fehlende Regelung bezüglich neuer
Mehrfachsprengköpfe.
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