Unterzeichnung des Staatsvertrags durch die Alliierten und Österreichs Außenminister
Leopold Figl, 15.5.1955
Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und demokratischen Österreichs, abgeschlossen zwischen den Alliierten
Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie
Österreich andererseits, unterzeichnet am 15. 5. 1955 von den Außenministern der
Signatarmächte W. M. Molotow, J. F. Dulles, H. Macmillan und A. Pinay sowie dem
österreichischen Außenminister L. Figl im Schloss Belvedere in Wien. Der in der 354.
Sitzung der Delegationen der Alliierten Mächte abgeschlossene Staatsvertrag trat am 27.
7. 1955 in Kraft, 12 Jahre nach der Moskauer Deklaration vom 30. 10. 1943, in der
Großbritannien, die UdSSR und die USA die Befreiung Österreichs von der deutschen
Herrschaft anstrebten, da Österreich als erstes Opfer der Angriffspolitik Hitlers
betrachtet wurde.
Unterzeichnung des Staatsvertrages
In enger Verbindung mit dem Staatsvertrag steht das Bundesverfassungsgesetz über die
Neutralität Österreichs nach dem Muster der Schweiz, das nach Abzug der
Besatzungssoldaten aus Österreich vom österreichischen Parlament am 26. 10. 1955
beschlossen wurde. Nachdem die Sowjetunion die jahrelange Koppelung der deutschen Frage
mit Österreich fallengelassen hatte, regelte das Moskauer Memorandum vom 15. 4. 1955
strittige Punkte zwischen der Sowjetunion und Österreich, was den Abschluss des
Staatsvertrags ermöglichte.
Staatsvertrag - Bild: APA
Der Staatsvertrag besteht aus einer Präambel und 9 Teilen:
1) politische und territoriale Bestimmungen,
2) militärische und Luftfahrtbestimmungen,
3) Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte,
4) aus dem Krieg herrührende Ansprüche,
5) Eigentum, Rechte und Interessen,
6) allgemeine Wirtschaftsbeziehungen,
7) Regelung von Streitfällen,
8) verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen,
9) Schlussbestimmungen.
Die wichtigsten politischen Bestimmungen beziehen sich auf die Wiederherstellung
Österreichs als freien und unabhängigen Staat, die Wahrung der Unabhängigkeit und
territorialen Unversehrtheit Österreichs durch die Alliierten und die Anerkennung der
Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland. Außerdem enthalten die politischen
Bestimmungen das Verbot der politischen oder wirtschaftlichen Vereinigung von Österreich
und Deutschland (Anschlussverbot), die Anerkennung der Menschenrechte und die Rechte
slowenischer und kroatischer Minderheiten. Dem Bekenntnis zur Wahrung demokratischer
Einrichtungen steht das Gebot gegenüber, nazistische und faschistische Organisationen
aufzulösen und die Wiederbetätigung zu unterbinden.
Text auszugsweise aus
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14.000 Stichwörter und 2000 Abbildungen aus Geschichte, Geographie,
Politik und Wirtschaft Österreichs
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich
StF: BGBl. Nr. 152/1955
Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 1.
Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat
Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreichals ein souveräner,
unabhängiger und demokratischer Staatwiederhergestellt ist.
Artikel 2.
Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie dieUnabhängigkeit und
territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie siegemäß dem vorliegenden Vertrag
festgelegt sind, achten werden.
Artikel 3.
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag
Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung derSouveränität und Unabhängigkeit
Österreichs durch Deutschland undden Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und
politischenAnsprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebietsichern.
Artikel 4.
Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß einepolitische oder
wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich undDeutschland verboten ist. Österreich
anerkennt voll und ganz seineVerantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie
immergeartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschlandeingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreichkeinerlei Vereinbarung mit
Deutschland treffen oder irgendeineHandlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen,
die geeignetwären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oderwirtschaftliche
Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seineterritoriale Unversehrtheit oder
politische oder wirtschaftlicheUnabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich
verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern,
diegeeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zufördern, und wird
den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeitjeglicher Organisationen, welche die
politische oder wirtschaftlicheVereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie
großdeutschePropaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.
Artikel 5.
Grenzen Österreichs
Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestandenhaben.
Artikel 6.
Menschenrechte
1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allenunter
österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohneUnterschied von Rasse, Geschlecht,
Sprache oder Religion den Genußder Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich
derFreiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung,
derReligionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichenVersammlung zu
sichern.
2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die inÖsterreich geltenden Gesetze
weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer
Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder
ihrerReligion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihregeschäftlichen,
beruflichen oder finanziellen Interessen, ihreRechtsstellung, ihre politischen oder
bürgerlichen Rechte, sei esauf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder
Diskriminierungen zur Folge haben werden.
Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen undkroatischen Minderheiten in
Kärnten, Burgenland und Steiermarkgenießen dieselben Rechte auf Grund gleicher
Bedingungen wie alleanderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich
desRechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse inihrer eigenen
Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oderkroatischer Sprache und
auf eine verhältnismäßige Anzahl eigenerMittelschulen; in diesem Zusammenhang werden
Schullehrpläneüberprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für
slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, desBurgenlandes und der Steiermark
mit slowenischer, kroatischer odergemischter Bevölkerung wird die slowenische oder
kroatische Sprachezusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchenBezirken
werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischerNatur sowohl in slowenischer oder
kroatischer Sprache wie in Deutschverfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen undkroatischen Minderheiten in
Kärnten, Burgenland und Steiermarknehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und
Gerichtseinrichtungen indiesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie
andereösterreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, derkroatischen oder
slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihreRechte als Minderheit zu nehmen, ist zu
verbieten.
Artikel 8.
Demokratische Einrichtungen Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen
gegründeteRegierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies,gleiches und
allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschiedvon Rasse, Geschlecht, Sprache,
Religion oder politische Meinung zueinem öffentlichen Amte gewählt zu werden.
Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechenderund von der Alliierten
Kommission für Österreich genehmigter Gesetzebegonnenen Maßnahmen zur Auflösung der
nationalsozialistischenPartei und der ihr angegliederten und von ihr
kontrolliertenOrganisationen einschließlich der politischen, militärischen
undparamilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreichwird auch die
Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben alle Spuren desNazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die
obgenanntenOrganisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufenwerden, und um
alle nazistische oder militaristische Tätigkeit undPropaganda in Österreich zu
verhindern.
2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationenfaschistischen Charakters
aufzulösen, die auf seinem Gebietebestehen, und zwar sowohl politische, militärische
undparamilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eineirgendeiner der
Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfaltenoder welche die Bevölkerung ihrer
demokratischen Rechte zu beraubenbestrebt sind.
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung vonStrafsanktionen, die umgehend in
Übereinstimmung mit denösterreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das
Bestehenund die Tätigkeit der obgenannten Organisationen aufösterreichischem Gebiete zu
untersagen.
Artikel 10.
Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung
1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den vonder österreichischen
Regierung und vom österreichischen Parlamentseit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der
Alliierten Kommissionfür Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der Überreste
desNaziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systemsabzielenden Gesetze
und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung fortzusetzen,
die seit dem1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischenund
administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln6, 8 und 9 des vorliegenden
Vertrages festgelegten Grundsätze zukodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies
nicht schongeschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen,die
zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945 getroffenwurden und die in Widerspruch
mit den in den Artikeln 6, 8 und 9festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder
abzuändern.
2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April1919, betreffend das Haus
Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten. Artikel 11. Anerkennung der Friedensverträge
Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung derFriedensverträge mit Italien,
Rumänien, Bulgarien, Ungarn undFinnland und anderer Abkommen oder Regelungen
anzuerkennen, die vonden Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und
Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig
herbeigeführt werden.
Teil II
Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen
Artikel 12.
Verbot der Dienstleistung in den österreichischen Streitkräften für ehemalige
Mitglieder nazistischer Organisationen und Angehörige bestimmter anderer Personenkreise
Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in denösterreichischen Streitkräften
zu dienen:
1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeitbesitzen.
2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vordem 13. März 1938
deutsche Staatsangehörige waren.
3. Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März1938 bis zum 8. Mai
1945 in der deutschen Wehrmacht im Range einesObersten oder in einem höheren Range
gedient haben.
4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgendenKategorien fallen, mit
Ausnahme solcher Personen, die von den zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen
Recht entlastetworden sind: a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder
SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder dem nationalsozialistischen
Soldatenring oder der nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben; b)
Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in dem nationalsozialistischen
Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem Range nicht geringer als der eines Untersturmführers
oder Gleichgestellten; c) Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr
angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem entsprechend einem
Ortsgruppenleiter; d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres
nazistischen Charakters von den von der österreichischen Regierung bestellten
zuständigen Kommissionen in die Kategorie verbotener Werke eingereiht wurden; e) Leiter
industrieller, kommerzieller und finanzieller Unternehmungen, die auf Grund von
offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und
finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und Parteiorganisationen von den zuständigen
Kommissionen als schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der NSDAP oder
einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des
Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre
Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und damit den Interessen eines
unabhängigen und demokratischen Österreich geschadet zu haben.
Artikel 13.
Verbot von Spezialwaffen
1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zuVersuchen verwenden: a)
irgendeine Atomwaffe, b) irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft
als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das
zuständige Organ der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist, c) irgendeine Art von
selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die für deren
Abschuß und Kontrolle dienen, d) Seeminen, e) Torpedos, die bemannt werden können, f)
Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge, g) Motor-Torpedoboote, h) spezialisierte
Typen von Angriffs-Fahrzeugen, i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km, j)
erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in größeren Mengen
oder anderen Typen als solchen, die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder
irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische
Zwecke herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Rechtvor, zu diesem Artikel
Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,die als Ergebnis wissenschaftlichen
Fortschritts entwickelt werdenkönnten.
Artikel 14.
Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und deutschen Ursprungs
1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wirdder betreffenden
Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den vondieser Macht gegebenen Weisungen zur
Verfügung gestellt werden.Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem
obenerwähntenKriegsmaterial.
2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegendenVertrages soll Österreich
für Militärzwecke unbrauchbar machen odervernichten: alles überschüssige
Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten Ursprungs; insoweit als sie sich auf
modernes Kriegsmaterial beziehen, alle deutschen und japanischen Zeichnungen
einschließlich vorhandener Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne;
alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden Vertrages verboten ist; alle
spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs- und Produktionsausrüstung, die
durch Artikel 13 verboten sind und nicht für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder
Konstruktion umgeändert werden können.
3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttretendes vorliegenden
Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, desVereinigten Königreiches, der Vereinigten
Staaten von Amerika undFrankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und
Einrichtungenübermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt sind.
4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfesherstellen. Österreich soll
kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oderdeutschen Ursprungs oder Entwurfes öffentlich
oder privat oder durchirgendwelche andere Mittel erwerben oder besitzen, mit der
Ausnahme,daß die österreichische Regierung zur Aufstellung der österreichischen
Streitkräfte beschränkte Mengen von Kriegsmaterialdeutscher Erzeugung, deutschen
Ursprunges oder Entwurfes, das nachdem Zweiten Weltkrieg in Österreich verblieben ist,
verwenden kann.
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zweckedes vorliegenden Vertrages
sind in Annex I enthalten.
Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächtenvoll zusammen, um zu
gewährleisten, daß Deutschland nicht in derLage ist, außerhalb des deutschen
Territoriums Schritte für eineWiederaufrüstung zu unternehmen.
2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrtoder bei Experimenten,
Entwürfen, bei der Produktion oderInstandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch
ausbilden: Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner Zeit vor dem
13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren; oder österreichische Staatsangehörige,
die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;
oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.
Artikel 16.
Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart Österreich soll zivile
Luftfahrzeuge deutscher oder japanischerBauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine
größere Zahl von Teilendeutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten,
wedererwerben noch erzeugen.
Artikel 17.
Dauer der Beschränkungen
Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegendenVertrages bleibt in
Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch einAbkommen zwischen den Alliierten und
Assoziierten Mächten undÖsterreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten
Nationengeworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat undÖsterreich
abgeändert wird.
Artikel 18.
Kriegsgefangene
1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobaldals möglich gemäß
Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten,die solche Kriegsgefangene festhalten, und
Österreich zu vereinbarensind, heimbefördert werden.
2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich ausdem Transport von
Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind,aus den in Betracht kommenden
Sammelstellen, wie sie von derRegierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten
Machtausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches Gebiet
ergeben, werden von der österreichischenRegierung getragen werden.
Artikel 19.
Kriegsgräber und Denkmäler
1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet befindlichen Gräber
von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweisenach Österreich gebrachten
Staatsangehörigen der Alliierten Mächteund jener der anderen Vereinten Nationen, die
sich mit Deutschlandim Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen und zu
erhalten;desgleichen die Gedenksteine und Embleme dieser Gräber sowieDenkmäler, die dem
militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, dieauf österreichischem Staatsgebiet gegen
Hitler-Deutschland gekämpft haben.
2. Die österreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation oder andere
Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Landermächtigt ist, die in Paragraph 1
angeführten Gräber und Bauten zuidentifizieren, zu registrieren, zu erhalten und zu
regulieren; siewird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wirdhinsichtlich
der obenerwähnten Gräber und Bauten die für nötigbefundenen Abkommen mit dem
betreffenden Land oder mit jeder von ihmbevollmächtigten Kommission oder Delegation oder
mit irgendeineranderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen
ihrEinverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen sanitärenVorsichtsmaßnahmen
jede Erleichterung für die Exhumierung undÜberführung der in den erwähnten Gräbern
bestatteten Überreste inderen Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen der
offiziellen Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen derAngehörigen der
beerdigten Personen.
Teil III
Artikel 20.
Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte
Teil IV
Aus dem Krieg herrührende Ansprüche
Teil V
Eigentum, Rechte und Interessen
Artikel 25.
Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich
Artikel 26.
Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen in Österreich
Teil VI
Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen
Teil VII
Regelung von Streitfällen
Teil VIII
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen