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| Staatsvertrag |
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| Unterzeichnung des Staatsvertrages |
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Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und demokratischen Österreichs, abgeschlossen zwischen den
Alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und
Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, unterzeichnet am
15. 5. 1955 von den Außenministern der Signatarmächte W. M. Molotow, J.
F. Dulles, H. Macmillan und A. Pinay sowie dem österreichischen
Außenminister L. Figl im Schloss Belvedere in Wien. Der in der 354.
Sitzung der Delegationen der Alliierten Mächte abgeschlossene
Staatsvertrag trat am 27. 7. 1955 in Kraft, 12 Jahre nach der Moskauer
Deklaration vom 30. 10. 1943, in der Großbritannien, die UdSSR und die
USA die Befreiung Österreichs von der deutschen Herrschaft anstrebten,
da Österreich als erstes Opfer der Angriffspolitik Hitlers betrachtet
wurde.
In enger Verbindung mit dem Staatsvertrag steht das
Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs nach dem Muster
der Schweiz, das nach Abzug der Besatzungssoldaten aus Österreich vom
österreichischen Parlament am 26. 10. 1955 beschlossen wurde. Nachdem
die Sowjetunion die jahrelange Koppelung der deutschen Frage mit
Österreich fallengelassen hatte, regelte das Moskauer Memorandum vom 15.
4. 1955 strittige Punkte zwischen der Sowjetunion und Österreich, was
den Abschluss des Staatsvertrags ermöglichte. |
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| Staatsvertrag - Bild: APA |
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Der Staatsvertrag besteht aus einer Präambel und 9
Teilen:
1) politische und territoriale Bestimmungen,
2) militärische und Luftfahrtbestimmungen,
3) Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte,
4) aus dem Krieg herrührende Ansprüche,
5) Eigentum, Rechte und Interessen,
6) allgemeine Wirtschaftsbeziehungen,
7) Regelung von Streitfällen,
8) verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen,
9) Schlussbestimmungen.
Die wichtigsten politischen Bestimmungen beziehen sich auf die
Wiederherstellung Österreichs als freien und unabhängigen Staat, die
Wahrung der Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Österreichs
durch die Alliierten und die Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs
durch Deutschland. Außerdem enthalten die politischen Bestimmungen das
Verbot der politischen oder wirtschaftlichen Vereinigung von Österreich
und Deutschland (Anschlussverbot), die Anerkennung der Menschenrechte
und die Rechte slowenischer und kroatischer Minderheiten. Dem Bekenntnis
zur Wahrung demokratischer Einrichtungen steht das Gebot gegenüber,
nazistische und faschistische Organisationen aufzulösen und die
Wiederbetätigung zu unterbinden. |
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Text auszugsweise aus |
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| Staatsvertrag |
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betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen
Österreich
StF: BGBl. Nr. 152/1955
Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 1.
Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat
Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß
Österreichals ein souveräner, unabhängiger und demokratischer
Staatwiederhergestellt ist.
Artikel 2.
Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie
dieUnabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs,
wie siegemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten
werden.
Artikel 3.
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen
Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung
derSouveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
undden Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und
politischenAnsprüche in bezug auf Österreich und
österreichisches Staatsgebietsichern.
Artikel 4.
Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß
einepolitische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen
Österreich undDeutschland verboten ist. Österreich anerkennt
voll und ganz seineVerantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und
wird keine wie immergeartete politische oder wirtschaftliche
Vereinigung mit Deutschlandeingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird
Österreichkeinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder
irgendeineHandlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen,
die geeignetwären, unmittelbar oder mittelbar eine politische
oderwirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder
seineterritoriale Unversehrtheit oder politische oder
wirtschaftlicheUnabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich
verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede
Handlung zu verhindern, diegeeignet wäre, eine solche
Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zufördern, und wird den
Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeitjeglicher
Organisationen, welche die politische oder
wirtschaftlicheVereinigung mit Deutschland zum Ziele haben,
sowie großdeutschePropaganda zugunsten der Vereinigung mit
Deutschland verhindern.
Artikel 5.
Grenzen Österreichs
Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938
bestandenhaben.
Artikel 6.
Menschenrechte
1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um
allenunter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen
ohneUnterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den
Genußder Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich
derFreiheit der Meinungsäußerung, der Presse und
Veröffentlichung, derReligionsausübung, der politischen Meinung
und der öffentlichenVersammlung zu sichern.
2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die
inÖsterreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in
ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer
Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes,
ihrer Sprache oder ihrerReligion, sei es in bezug auf ihre
Person, ihre Vermögenswerte, ihregeschäftlichen, beruflichen
oder finanziellen Interessen, ihreRechtsstellung, ihre
politischen oder bürgerlichen Rechte, sei esauf irgendeinem
anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge
haben werden.
Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen
undkroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und
Steiermarkgenießen dieselben Rechte auf Grund gleicher
Bedingungen wie alleanderen österreichischen Staatsangehörigen
einschließlich desRechtes auf ihre eigenen Organisationen,
Versammlungen und Presse inihrer eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer
oderkroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl
eigenerMittelschulen; in diesem Zusammenhang werden
Schullehrpläneüberprüft und eine Abteilung der
Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische
Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens,
desBurgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer
odergemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische
Sprachezusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In
solchenBezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften
topographischerNatur sowohl in slowenischer oder kroatischer
Sprache wie in Deutschverfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen
undkroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und
Steiermarknehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und
Gerichtseinrichtungen indiesen Gebieten auf Grund gleicher
Bedingungen wie andereösterreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen,
derkroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft
und ihreRechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
Artikel 8.
Demokratische Einrichtungen Österreich wird eine demokratische,
auf geheime Wahlen gegründeteRegierung haben und verbürgt allen
Staatsbürgern ein freies,gleiches und allgemeines Wahlrecht
sowie das Recht, ohne Unterschiedvon Rasse, Geschlecht, Sprache,
Religion oder politische Meinung zueinem öffentlichen Amte
gewählt zu werden.
Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung
entsprechenderund von der Alliierten Kommission für Österreich
genehmigter Gesetzebegonnenen Maßnahmen zur Auflösung der
nationalsozialistischenPartei und der ihr angegliederten und von
ihr kontrolliertenOrganisationen einschließlich der politischen,
militärischen undparamilitärischen auf österreichischem Gebiet
vollenden. Österreichwird auch die Bemühungen fortsetzen, aus
dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben alle Spuren desNazismus zu entfernen, um zu
gewährleisten, daß die obgenanntenOrganisationen nicht in
irgendeiner Form wieder ins Leben gerufenwerden, und um alle
nazistische oder militaristische Tätigkeit undPropaganda in
Österreich zu verhindern.
2. Österreich verpflichtet sich, alle
Organisationenfaschistischen Charakters aufzulösen, die auf
seinem Gebietebestehen, und zwar sowohl politische, militärische
undparamilitärische, als auch alle anderen Organisationen,
welche eineirgendeiner der Vereinten Nationen feindliche
Tätigkeit entfaltenoder welche die Bevölkerung ihrer
demokratischen Rechte zu beraubenbestrebt sind.
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung
vonStrafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit
denösterreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das
Bestehenund die Tätigkeit der obgenannten Organisationen
aufösterreichischem Gebiete zu untersagen.
Artikel 10.
Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung
1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den
vonder österreichischen Regierung und vom österreichischen
Parlamentseit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der
Alliierten Kommissionfür Österreich genehmigten, auf die
Liquidierung der Überreste desNaziregimes und auf die
Wiederherstellung des demokratischen Systemsabzielenden Gesetze
und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten und ihre
Durchführung fortzusetzen, die seit dem1. Mai 1945 bereits
getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischenund
administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln6,
8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze
zukodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht
schongeschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen
Maßnahmen,die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945
getroffenwurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln
6, 8 und 9festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder
abzuändern.
2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3.
April1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen,
aufrechtzuerhalten. Artikel 11. Anerkennung der Friedensverträge
Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung
derFriedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn
undFinnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen,
die vonden Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich
Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens
herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.
Teil II
Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen
Artikel 12.
Verbot der Dienstleistung in den österreichischen Streitkräften
für ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und
Angehörige bestimmter anderer Personenkreise Folgenden Personen
ist es in keinem Falle erlaubt, in denösterreichischen
Streitkräften zu dienen:
1. Personen, die nicht die österreichische
Staatsangehörigkeitbesitzen.
2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit
vordem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren.
3. Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13.
März1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range
einesObersten oder in einem höheren Range gedient haben.
4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine der
folgendenKategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die
von den zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen Recht
entlastetworden sind: a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder
den SS-, SA- oder SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei
(Gestapo) oder dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der
nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben; b)
Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in
dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem
Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder
Gleichgestellten; c) Funktionäre in einer der von der NSDAP
kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation in keinem
niedrigeren Range als dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter;
d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen
ihres nazistischen Charakters von den von der österreichischen
Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie
verbotener Werke eingereiht wurden; e) Leiter industrieller,
kommerzieller und finanzieller Unternehmungen, die auf Grund von
offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden
industriellen, kommerziellen und finanziellen Vereinigungen,
Gewerkschaften und Parteiorganisationen von den zuständigen
Kommissionen als schuldig befunden wurden, an der Durchführung
der Ziele der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen
Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des
Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische
Organisationen oder ihre Tätigkeit finanziert oder für sie
Propaganda getrieben und damit den Interessen eines unabhängigen
und demokratischen Österreich geschadet zu haben.
Artikel 13.
Verbot von Spezialwaffen
1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch
zuVersuchen verwenden: a) irgendeine Atomwaffe, b) irgendeine
andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel
für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als
solche durch das zuständige Organ der Vereinten Nationen
bezeichnet worden ist, c) irgendeine Art von selbstgetriebenen
oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die für
deren Abschuß und Kontrolle dienen, d) Seeminen, e) Torpedos,
die bemannt werden können, f) Unterseeboote oder andere
Unterwasserfahrzeuge, g) Motor-Torpedoboote, h) spezialisierte
Typen von Angriffs-Fahrzeugen, i) Geschütze mit einer Reichweite
von mehr als 30 km, j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe
oder biologische Substanzen in größeren Mengen oder anderen
Typen als solchen, die für erlaubte zivile Zwecke benötigt
werden, oder irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche
Stoffe oder Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu
schleudern oder zu verbreiten.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das
Rechtvor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen
hinzuzufügen,die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts
entwickelt werdenkönnten.
Artikel 14.
Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und deutschen Ursprungs
1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich
wirdder betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß
den vondieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt
werden.Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem
obenerwähntenKriegsmaterial.
2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des
vorliegendenVertrages soll Österreich für Militärzwecke
unbrauchbar machen odervernichten: alles überschüssige
Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten Ursprungs;
insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle
deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener
Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne;
alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden
Vertrages verboten ist; alle spezialisierten Einrichtungen
einschließlich Forschungs- und Produktionsausrüstung, die durch
Artikel 13 verboten sind und nicht für eine erlaubte Forschung,
Entwicklung oder Konstruktion umgeändert werden können.
3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttretendes vorliegenden Vertrages den Regierungen der
Sowjetunion, desVereinigten Königreiches, der Vereinigten
Staaten von Amerika undFrankreichs eine Liste von Kriegsmaterial
und Einrichtungenübermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt
sind.
4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen
Entwurfesherstellen. Österreich soll kein Kriegsmaterial
deutscher Erzeugung oderdeutschen Ursprungs oder Entwurfes
öffentlich oder privat oder durchirgendwelche andere Mittel
erwerben oder besitzen, mit der Ausnahme,daß die österreichische
Regierung zur Aufstellung der österreichischen Streitkräfte
beschränkte Mengen von Kriegsmaterialdeutscher Erzeugung,
deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das nachdem Zweiten
Weltkrieg in Österreich verblieben ist, verwenden kann.
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die
Zweckedes vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.
Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten
Mächtenvoll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht
in derLage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte
für eineWiederaufrüstung zu unternehmen.
2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen
Luftfahrtoder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion
oderInstandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch
ausbilden: Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu
irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige
waren; oder österreichische Staatsangehörige, die von der
Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12
ausgeschlossen sind; oder Personen, die nicht österreichische
Staatsangehörige sind.
Artikel 16.
Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer
Bauart Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder
japanischerBauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere
Zahl von Teilendeutscher oder japanischer Herstellung oder
Bauart enthalten, wedererwerben noch erzeugen.
Artikel 17.
Dauer der Beschränkungen
Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des
vorliegendenVertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder
zum Teil durch einAbkommen zwischen den Alliierten und
Assoziierten Mächten undÖsterreich oder, nachdem Österreich
Mitglied der Vereinten Nationengeworden ist, durch ein Abkommen
zwischen dem Sicherheitsrat undÖsterreich abgeändert wird.
Artikel 18.
Kriegsgefangene
1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen
sobaldals möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen
Mächten,die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu
vereinbarensind, heimbefördert werden.
2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich
ausdem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene
sind,aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von
derRegierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten
Machtausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf
österreichisches Gebiet ergeben, werden von der
österreichischenRegierung getragen werden.
Artikel 19.
Kriegsgräber und Denkmäler
1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet
befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und
zwangsweisenach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der
Alliierten Mächteund jener der anderen Vereinten Nationen, die
sich mit Deutschlandim Kriegszustand befanden, zu achten, zu
schützen und zu erhalten;desgleichen die Gedenksteine und
Embleme dieser Gräber sowieDenkmäler, die dem militärischen Ruhm
der Armeen gewidmet sind, dieauf österreichischem Staatsgebiet
gegen Hitler-Deutschland gekämpft haben.
2. Die österreichische Regierung wird jede Kommission,
Delegation oder andere Organisation anerkennen, die von dem
betreffenden Landermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten
Gräber und Bauten zuidentifizieren, zu registrieren, zu erhalten
und zu regulieren; siewird die Arbeit solcher Organisationen
erleichtern, sie wirdhinsichtlich der obenerwähnten Gräber und
Bauten die für nötigbefundenen Abkommen mit dem betreffenden
Land oder mit jeder von ihmbevollmächtigten Kommission oder
Delegation oder mit irgendeineranderen Organisation abschließen.
Sie erklärt desgleichen ihrEinverständnis, in Übereinstimmung
mit angemessenen sanitärenVorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung
für die Exhumierung undÜberführung der in den erwähnten Gräbern
bestatteten Überreste inderen Heimatland zu gewähren, sei es auf
Ansuchen der offiziellen Organisationen des betreffenden Staates
oder auf Ansuchen derAngehörigen der beerdigten Personen.
Teil III
Artikel 20.
Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte
Teil IV
Aus dem Krieg herrührende Ansprüche
Teil V
Eigentum, Rechte und Interessen
Artikel 25.
Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich
Artikel 26.
Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen
in Österreich
Teil VI
Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen
Teil VII
Regelung von Streitfällen
Teil VIII
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen
Teil IX
Schlußbestimmungen |
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